OLG Hamm: Handschrift eines Dritten macht Testament unwirksam
Ein handschriftliches Testament ist nicht über jeden Zweifel erhaben. Es sollte schon vom Erblasser selbst und unbeeinflusst durch Dritte geschrieben worden sein, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 17. Dez. 2012, bekanntgegebenen Beschluss vom 2. Oktober 2012 klar (Az.: I-15 W 231/12).
Laut Gesetz muss ein Testament entweder vor einem Notar erklärt oder aber „eigenhändig“ geschrieben sein. Das eigenhändige Testament soll Datum, Ort und Unterschrift enthalten.
Im Streitfall hatte ein 71-jähriger Mann zwei Monate vor seinem Tod ein Testament geschrieben. Allerdings hatte ihm jemand geholfen, und die Schrift sah nach Überzeugung des OLG auch nicht nach der des verstorbenen Mannes aus. So konnte der hilfreiche Zeuge auch keine „eigene Schreibleistung“ bestätigen.
Daher ist das Testament nicht wirksam, urteilte das OLG. „Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht“, betonte das Gericht.
Unwirksam sind danach alle Testamente, die durch einen Dritten geschrieben wurden – selbst dann, wenn dies nach „Willen und Weisungen“ des Erblassers geschah. Unwirksam ist das Testament auch, wenn dem Erblasser die Hand geführt und so die Schrift „von einem Dritten geformt“ wird. In beiden Fällen ändere daran auch eine wirklich eigenhändige Unterschrift des Erblassers nichts, betonte das OLG.
Anmerkung:
Immer wieder stellt man fest, dass Mandanten keine Kenntnis von dem Erfordernis der eigenhändigen Testamentserrichtung haben. Dieses Urteil stellt noch einmal klar: Ein Testament ist nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie ein Testament direkt beim Notar beurkunden lassen oder dort einen Erbvertrag abschließen.