Ein-Prozent-Regelung auch bei mehreren Dienstwagen

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BFH: Zwei Dienstwagen bedeuten immer doppelten Vorteil

Stellt eine Firma einem Mitarbeiter mehrere Dienstwagen zur Verfügung, dann muss der
Arbeitnehmer sich von jedem Auto ein Prozent des Brutto-Neuwagenpreises als
privater Vorteil anrechnen lassen. Nach einem kürzlich veröffentlichten
Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 24. Mai 2019 gilt dies auch
dann, wenn der Arbeitnehmer die Autos nicht dritten überlassen darf (Az: VI B
101/18).

Bei Freiberuflern oder Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen zur Verfügung
haben, gehen die Finanzämter davon aus, dass das von der Firma gezahlte Auto
auch privat genutzt wird. Der Vorteil dieser privaten Nutzung ist daher als
Einkommen zu versteuern. Um die Pkw-Kosten zwischen beruflicher und privater
Nutzung aufzuteilen, können die Betroffenen ein Fahrtenbuch führen. Wer sich
diese mühevolle Arbeit ersparen will, für den gilt die sogenannte
Ein-Prozent-Reglung. Danach setzt das Finanzamt die private Nutzung für jeden
Monat mit einem Prozent des Brutto-Neuwagenpreises an.

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer sogar mehrere Dienstwagen zur Verfügung.
Eine Überlassung an andere Personen war ihm aber ausdrücklich verboten.

Weil der Mann keine Fahrtenbücher führte, berechnete das Finanzamt den zu versteuernden
Privatvorteil für jedes Auto jeweils nach der Ein-Prozent-Regelung.

Der Kläger hielt dies für ungerecht. Schließlich könne er ja nicht mehrere
Autos gleichzeitig fahren. Und anderen Personen überlassen dürfe er sie ja auch
nicht.

Doch der Kläger könne auf jedes Auto nach Belieben zugreifen, jedes biete daher
einen eigenen privaten Vorteil. Das gelte auch dann, wenn nur der Arbeitnehmer
selbst die Autos fahren darf. Auch im Gesetz gebe es keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Ein-Prozent-Regelung nur für ein Auto gelten solle, so der BFH
in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 24. Mai 2019.

Ähnlich hatte der BFH bereits 2013 entschieden (Urteil vom 13. Juni 2013, Az.:
VI R 17/12).

In neuer Rechtsprechung hatte der BFH 2017 entschieden, dass Dienstwagenfahrer
bei der Ein-Prozent-Methode Kosten gegenrechnen dürfen, die sie selbst
bezahlen, etwa für Benzin (Urteil vom 30. November 2016, Az.: VI R 2/15,
JurAgentur-Meldung vom 15. Februar 2017).



© www.tw-ratingen.de   Montag, 19. August 2019 13:59 TW-Redaktion
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