BFH: Was für Bürozimmer gilt, gilt auch für anders genutzte Räume
Eine erhebliche private Mitnutzung eines häuslichen
Arbeitszimmers schließt dessen steuermindernde Berücksichtigung generell aus.
Nach einem am 14. September 2016 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) in München gilt dies auch für ein Zimmer, das nicht dem üblichen „Typus“
des häuslichen Arbeitszimmers mit Schreibtisch und Büromöbeln entspricht (Az.:
VIII R 24/12). Nach einem weiteren Urteil kann auch ein büromäßig
eingerichteter Arbeitsbereich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt
werden, wenn er nur durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Az.:
VIII R 10/12).
Im ersten Fall arbeitete eine Soziologin als „Coach“. In der ehelichen Wohnung
hatte sie sich ausgerechnet das größte Zimmer mit Zugang zum Balkon als
Arbeitszimmer ausgesucht. Dies machte die Finanzbeamten misstrauisch. Bei einer
Besichtigung fanden sie zwar ein Zimmer mit Bürobereich vor. Zentrales
Möbelstück war aber der angebliche „Behandlungstisch“ mit sechs Stühlen. Zudem
gab es einen Kachelofen mit umlaufender Bank. Der angrenzende Balkon
ermöglichte einen weiten Blick auf die schöne Umgebung.
Ein ideales Zimmer also für gemütliche Winterabende und die Bewirtung von
Gästen befanden die Beamten. Die private Nutzung schätzten sie auf 300 Tage im
Jahr. Die Soziologin widersprach dieser lebensnahen Betrachtung nicht.
Mit ihrer Klage wollte sie aber wenigstens eine anteilige steuerliche
Anerkennung für die Tage durchsetzen, an denen sie den Raum tatsächlich für
ihre Coaching-Tätigkeit genutzt hatte. Dabei stützte sie sich auf einen
Grundsatzbeschluss des Großen Senats des BFH. Im Fall einer Geschäftsreise mit
angehängten Urlaubstagen hatten er 2009 erstmals die Aufteilung gemischt
privat-beruflich veranlasster Ausgaben zugelassen (Beschluss vom 21. September
2009, Az.: GrS 1/06; entsprechend Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: VI R 12/10,
JurAgentur-Meldung vom 18. Mai 2011).
Beim häuslichen Arbeitszimmer blieben die obersten Finanzrichter nun aber
dabei, „dass der Raum nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden muss“.
Obwohl hier teils unterschiedliche Regeln bestehen, gelte dies nicht nur für
ein „typisches“, büromäßiges häusliches Zimmer, sondern auch für einen anders
eingerichteten Arbeitsraum. Auch hier stehe eine „nicht untergeordnete private
Mitbenutzung“ der steuerlichen Berücksichtigung entgegen – und zwar auch dann,
wenn es sich wie hier um einen häuslichen Arbeitsraum handelt, der den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Doch nicht nur eine Aufteilung nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung scheidet
laut BFH aus. In einem weiteren Urteil bekräftigten die Münchener Richter, dass
dies auch für eine anteilige Aufteilung nach Quadratmetern gilt. Grund ist nach
der BFH-Rechtsprechung, dass sich in beiden Fällen eine solche Abgrenzung
letztlich nur auf die Angaben des Steuerpflichtigen stützen kann.
Konkret wies der BFH im zweiten Fall einen Architekten aus dem Rheinland ab.
Für seine Arbeit nutzte er drei Kellerräume – ein Büro, einen Abstellraum und
einen Archivraum. Zudem hatte er in seinem Wohnzimmer einen Bürobereich
eingerichtet, der durch ein Sideboard vom Rest des Zimmers abgetrennt war.
Doch für eine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
reicht dies nicht aus. Nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist
danach „ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen
offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen
Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder
offenen Galerie eingerichtet ist“. Damit bekräftigten die Münchener Richter
auch hier die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 27. Juli
2015, Az.: GrS 1/14, JurAgentur-Meldung vom 29. Januar 2016).
Zu beiden Leitsatzurteilen vom 22. März 2016 hat der BFH nun 14. September 2016
seine schriftlichen Gründe veröffentlicht.