
BFH verweist auf weitgehend private Nutzung
Der Umbau des Badezimmers im Eigenheim erhöht nicht den Steuerabzug für ein häusliches
Arbeitszimmer. Zu berücksichtigen sind nur Renovierungskosten, die entweder das
Arbeitszimmer selbst oder aber das gesamte Eigenheim betreffen, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 1. August 2019,
veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VIII R 16/15).
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden anteilig nach der Fläche
berechnet. Bei den sogenannten Herstellungskosten – also Kaufpreis oder
Baukosten – werden Abschreibung und Zinsen für das gesamte Haus beziehungsweise
die gesamte Wohnung anteilig berücksichtigt, einschließlich rein privater Räume
wie Bad und Wohnzimmer. Wie nun der BFH entschied, gilt dies aber nicht mehr
für laufende Umbau- oder Renovierungskosten.
Damit wiesen die obersten Finanzrichter einen Steuerberater aus Westfalen ab.
Er arbeitet freiberuflich in einem Zimmer seines Einfamilienhauses in Westfalen
mit einem Anteil von 8,43 Prozent der Wohnfläche.
2011 baute er das Badezimmer und den Flur behindertengerecht um. Dabei wurde
die Badewanne entfernt, eine Fußbodenheizung eingebaut, Waschbecken, Toilette
und Bidet erneuert und auch die Türen verbreitert.
Von den Umbaukosten in Höhe von rund 40.000 Euro machte der Steuerberater
anteilig 8,43 Prozent als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das
Finanzamt erkannte dies nicht an.
Die Klage des Steuerberaters hatte vor dem Finanzgericht (FG) Münster noch
Erfolg (Urteil vom 18. März 2015, Az.: 11 K 829/14 E; JurAgentur-Meldung vom 5.
Mai 2015). Der BFH hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage
weitgehend ab.
Kosten, die sich nicht unmittelbar auf das Arbeitszimmer beziehen, sind danach
nur dann anzurechnen, wenn sie „für das gesamte Gebäude anfallen“ – etwa ein
Fassadenanstrich, Müllgebühren, Heizung und Strom. Nicht, auch nicht anteilig,
abzugsfähig sind dagegen Kosten für einen Raum, der „mehr als in nur
untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient“.
Im Streitfall muss das Finanzamt daher nur die Kosten einer neuen Tür des
Arbeitszimmers und gegebenenfalls eines neuen Rollladens berücksichtigen. Nach
dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2019 bleiben die
weiteren, für Badezimmer und Flur angefallenen Kosten dagegen außen vor.
Die steuerlich abzugsfähigen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind meist
ohnehin auf 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt. Anderes gilt allerdings, wenn – wie
hier bei dem Steuerberater – das häusliche Zimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit bildet.