BFH: Abfindung gehört zu „Erwerbskosten“ des ErbesStreitigkeiten um ein Erbe werden häufig durch Zahlung einer
Abfindung erledigt. Bei den letztlichen Erben muss das Finanzamt solche
Zahlungen abziehen, ehe es die Erbschaftsteuer berechnet, entschied hierzu der
Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 7. September 2016,
veröffentlichten Urteil (Az.: II R 24/15).
Im konkreten Fall hatte eine Frau in einem notariellen Testament ihre Tochter
und deren Ehemann zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Kurz vor ihrem Tod
ordnete sie dann aber handschriftlich an, dass ihr Finanzberater Alleinerbe
sein sollte.
Nach dem Tod der Frau beanspruchte das Ehepaar das Erbe für sich, ebenso aber
auch der Finanzberater. Letztlich einigten sie sich, dass der Finanzberater
gegen Zahlung einer Abfindung von 160.000 Euro seine Forderung zurücknimmt,
indem er das Erbe formell ausschlägt.
Danach hatte das Ehepaar einen weiteren Streit mit dem Finanzamt. Denn dies
lehnte es ab, die gezahlte Abfindung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer
mindernd zu berücksichtigen.
Wie schon das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab nun auch der BFH den
erbenden Eheleuten recht. Die Abfindungszahlung sei notwendig gewesen, um das
Erbe zu erhalten. Es handele sich daher um „Erwerbskosten“, die als sogenannte
Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, heißt es in dem jetzt schriftlich
veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 2016.