Rentenberater müssen weiterhin Gewerbesteuer zahlen

300x300 mood2BFH verneint freiberufliche Tätigkeit

Rentenberater müssen weiterhin Gewerbesteuer zahlen. Denn sie üben keine
freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus, wie der Bundesfinanzhof
(BFH) in München in einem am Freitag, 16. August 2019, veröffentlichten Urteil
entschied (Az.: VIII R 2/16 und VIII R 26/16).

Er wies damit Rentenberaterinnen aus dem Rheinland und dem Raum Berlin ab. In
ihren Steuererklärungen hatten sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
erklärt. Die Finanzämter waren damit nicht einverstanden und setzten
Gewerbesteuer fest. Wie schon die Finanzgerichte in Düsseldorf und Cottbus hat
dies nun auch der BFH bestätigt.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, die Rentenberaterinnen übten
keinen der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich als freiberuflich genannten
„Katalogberufe“ aus. Auch sei der Beruf der Rentenberaterin nicht einem
Katalogberuf – etwa des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich.

Neben der Tätigkeit sei insbesondere auch die Ausbildung nicht vergleichbar, so
der BFH zur Begründung. Dass die Rentenberaterinnen Dienstleistungen anbieten,
die auch von Rechtsanwälten übernommen werden, reiche noch nicht aus, um eine
Ähnlichkeit zu begründen.

Nach den jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 7. Mai 2019 sind auch
die Voraussetzungen einer „sonstigen selbstständigen Arbeit“ nicht gegeben.
Dies erfordere eine „selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden
Geschäftskreis“, wie etwa bei Testamentsvollstreckern oder Vermögensverwaltern.
Die Arbeit der Rentenberaterinnen sei aber „im Schwerpunkt beratender Natur“.


© www.tw-ratingen.de   Montag, 19. August 2019 14:07 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden