Corona führt nicht zu Aufschub bei steuerlichen Altschulden

300x300 mood2BFH: Vollstreckungsmaßnahmen vor dem 19. März 2020 bleiben gültig
Die Coronapandemie sorgt nicht für Aufschub bei steuerlichen Altschulden. Eine
Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums schützt nur vor neuen
Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 19. März 2020, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in
München in einem am Donnerstag, 3. September 2020, veröffentlichten Beschluss
entschied (Az.: VII B 73/20 (AdV)). Dies gelte für Unternehmen und private
Steuerschuldner gleichermaßen.

Konkret wies der BFH eine Schifffahrtsgesellschaft für Container und Massegut
ab, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat hat. Dort hat das Unternehmen nach
Angaben der dortigen Steuerbehörden Steuerschulden in Höhe von fast sechs
Millionen Euro. Das Land bat Deutschland um Amtshilfe, und am 5. Februar 2020
erließen die hessischen Steuerbehörden einen entsprechenden
Vollstreckungsbescheid.

Auf zwei deutschen Konten der Schifffahrtsgesellschaft wurde daraufhin im April
2020 gut eine Million Euro gepfändet. Dagegen wehrte sich das Unternehmen unter
anderem mit dem Hinweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.
März 2020. Wegen der Coronapandemie fordert es die Finanzämter auf, bis Ende
2020 von Vollstreckungsmaßnahmen „abzusehen“.

Wie nun der BFH entschied, bezieht sich das Schreiben nur auf neue
Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 19. März 2020. Darauf deute schon das Wort
„absehen“ hin. Es sei nicht erkennbar, dass das Finanzministerium auch frühere
Vollstreckungsmaßnahmen habe rückabwickeln wollen, so der BFH in seinem
Beschluss vom 30. Juli 2020.

In einer Mitteilung des BFH heißt es hierzu: „Diese Erwägungen gelten auch für
inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland
ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.“


© www.tw-ratingen.de   Freitag, 4. September 2020 08:18 TW-Redaktion
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