„Innergemeinschaftliche Lieferung“ auch im Dreiecksgeschäft

BFH klärt Umsatzsteuerbefreiung bei Verkäufen über Nicht-EU-Firmen

Lieferungen in ein anderes EU-Land können in Deutschland auch dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie über einen Zwischenhändler mit Sitz außerhalb der EU abgewickelt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 31. Juli 2013, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: XI R 11/09).

In der EU sind sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen im Ursprungsland umsatzsteuerfrei, wenn Empfänger ebenfalls ein Unternehmen ist, das in seinem Land seinerseits der Umsatzsteuer unterliegt. Die Umsatzsteuer wird dann ausschließlich im Empfängerstaat abgewickelt. Als Nachweis verlangen die Finanzbehörden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers.

Im Streitfall hatte eine deutsche GmbH zwei Maschinen an ein US-Unternehmen verkauft. Dieses verkaufte sie an eine finnische Firma weiter. Die Maschinen wurden direkt von Deutschland nach Finnland geliefert. Die US-Firma gab zwar keine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, aber die des finnischen End-Empfängers. Das Finanzamt erkannte keine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an.

Nach deutschem Recht ist dies auch richtig, erklärte der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. Mai 2013. Er hatte allerdings Zweifel, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist und hatte den Streit daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Der hatte am 27. September 2012 entschieden, dass deutsche Firmen in solchen Fällen nicht zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers angeben müssen sondern ersatzweise auch anders nachweisen können, dass der Erwerber ein Umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist (Az.: C-587/10).

Dem ist der BFH nun gefolgt. Im Streitfall muss daher das Finanzgericht nochmals prüfen, ob der amerikanische Käufer der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist laut BFH zudem, dass „die Versendung dem ersten Verkauf zugerechnet werden kann“. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die US-Firma den Transport nach Finnland noch selbst veranlasst und die Maschinen dem finnischen Unternehmen nicht schon am deutschen Standort überlassen hat.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 9. September 2013 16:21 TW-Redaktion
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