50 Prozent privat fahren aber 70 Prozent versteuern

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BFH: Ohne Fahrtenbuch keine Deckelung bei Ein-Prozent-Regel

Auch wenn ein Geschäftswagen zu über 50 Prozent beruflich genutzt wird, können die Kosten
des Autos zu 70 Prozent privat zu versteuern sein. Denn die sogenannte
Ein-Prozent-Regelung wird nicht bei 50 Prozent gedeckelt, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Montag, 20. August 2018,
veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 28/15). Einziger Ausweg aus dem
Dilemma ist danach ein Fahrtenbuch.

Im Streitfall wollte ein Immobilienmakler aus Bayern allerdings kein
Fahrtenbuch führen, nahm seinen BMW 530d aber dennoch in das Betriebsvermögen
auf. Das Auto hatte er 2006 gebraucht gekauft; im Streitjahr 2009 war es fünf
Jahre alt und abbezahlt. Daher fielen nur noch Autokosten in Höhe von insgesamt
11.000 Euro an. Die Hälfte davon setzte der Makler in seiner Steuererklärung
als private Nutzung an, die andere Hälfte als Betriebsausgaben.

Weil ein Fahrtenbuch fehlte, berechnete das Finanzamt die private Nutzung nach
der Ein-Prozent-Regelung. Danach wird monatlich ein Prozent des Listenpreises
als private Nutzung angerechnet. Wegen des hohen Neuwagen-Listenpreises von
64.000 Euro ergab sich so eine Privatnutzung in Höhe von 7.680 Euro – 70
Prozent der angefallenen Gesamtkosten.

Mit dieser Rechnung war der Immobilienmakler nicht einverstanden. Zur
Begründung verwies er auf eine Gesetzesänderung aus 2006. Danach solle die
Ein-Prozent-Regelung nur noch bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 50
Prozent angewandt werden. Dann könne aber auch der betriebliche Kostenanteil
nicht geringer als 50 Prozent sein.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15. Mai 2018
bestätigte der BFH, dass „die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung seit 2006
voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird“.
Dennoch sei es „verfassungsrechtlich nicht geboten“, die nach der
Ein-Prozent-Regelung ermittelte Privatnutzung entsprechend auf 50 Prozent zu
beschränken.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, die Ein-Prozent-Regelung knüpfe
gar nicht an die tatsächlichen Kosten an, sondern an den privaten Vorteil. Eine
„Übermaßbesteuerung“ liege zudem auch deshalb nicht vor, weil die Fahrer eines
Geschäftswagens immer die Möglichkeit hätten, durch ein Fahrtenbuch die
tatsächliche Aufteilung dienstlicher und privater Fahrten nachzuweisen.



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 21. August 2018 16:22 TW-Redaktion
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