Prozesskosten können im Rahmen der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.FG Düsseldorf rügt überhöhte Anforderungen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Beurteilung des "Prozesserfolgs":
Die Kosten eines Zivilprozesses können steuermindernd geltend gemacht werden. Dafür reicht es aus, wenn ein Prozesserfolg zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20. Februar 2013 bekräftigte (Az.: 15 K 2052/12 E). Es rügte damit die bislang überhöhten Anforderungen der Finanzverwaltung.
Der Kläger wollte 2006 einen Skateboardfahrer zur Rede stellen, der seine Haustür beschädigt hatte. Die Verfolgung scheiterte, der Kläger stürzte schon vor der eigenen Wohnung und wurde dabei lebensgefährlich verletzt. Eine Schadenersatzklage gegen den Skateboardfahrer endete in zweiter Instanz mit einem Vergleich über 250.000 Euro. Die jeweiligen Anwaltskosten trug danach jede Seite selbst.
Seine Anwaltskosten in Höhe von knapp 16.000 Euro wollte der Kläger steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Als außergewöhnliche Belastungen gelten größere Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ erwachsen, der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen dagegen nicht.
Am 12. Mai 2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in neuer Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können (Az.: VI R 42/10, JurAgentur-Meldung vom 13. Juli 2011). Sie seien „unausweichlich“ und damit steuervergünstigt, wenn der Prozess nicht mutwillig erscheine, sondern „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ biete.
Das Bundesfinanzministerium reagierte darauf mit einem Erlass. Danach sollen die Finanzämter Prozesskosten nur anerkennen, wenn sich ein Erfolg „eindeutig, zuverlässig und rechtssicher“ abschätzen lässt.
Diese Anforderungen gehen deutlich zu weit, urteilte nun das FG Düsseldorf und gab daher dem Kläger recht. „Eine hinreichende Erfolgsaussicht“ reiche aus. Laut BFH brauche dafür „der Erfolg nur ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg zu sein“. Dass der Kläger in einen Vergleich eingewilligt hatte, wonach er seine Anwältin selbst bezahlen muss, stehe der Steuervergünstigung ebenfalls nicht entgegen.
Die Düsseldorfer Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen.