Arbeitsgericht Aachen: Verzicht auf Kündigungsschutzklage unzulässig
Einem Profi-Fußball-Trainer darf in seinem Arbeitsvertrag nicht das Recht auf eine Kündigungsschutzklage genommen werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Aachen in einem am Montag, 25. Februar 2013 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 Ca 3662/12). Die im DFB-Musterarbeitsvertrag für Profi-Trainer üblichen Klauseln sind damit unwirksam.
Konkret ging es um den insolventen Drittligisten Alemannia Aachen. Der Verein hatte am 3. September 2012 den Chef-Trainer Ralf Aussem sowie Michael Burlet und Hans Spillmann als Co- und Torwarttrainer wegen magerer Leistungen gekündigt. Dabei stützte sich der Verein auf die Anstellungsverträge, die sich an den DFB-Musterarbeitsvertrag orientierten.
Danach können im Bereich des Profi-Fußballs Arbeitgeber jederzeit das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Trainer erhielten lediglich drei Bruttomonatsgehälter als Abfindung. Im Gegenzug müssen die angestellten Trainer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Dies ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts rechtswidrig. Der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage entziehe dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Dieses Recht könne nicht einseitig zugunsten des Vereins als Arbeitgeber verkürzt werden, selbst wenn eine Abfindung gezahlt werde.
Da auch die eigentlichen Kündigungsgründe zu pauschal waren, sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Gleiches gelte für zwei weitere, gegen den Cheftrainer und dem Co-Trainer ausgesprochene Kündigungen. Der Verein hatte sich dabei ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, falls der Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst wird. Auch diese Klausel verstoße gegen die „zwingenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes“, so das Arbeitsgericht in seinem am 22. Februar 2013 verkündeten Urteil.
Anmerkung:
Das Urteil ist keine wirkliche Neuigkeit. Dass die Vereinbarung zum Verzicht auf Erhebung einer eventuellen Kündigungsschutzklage unwirksam ist, ist bekannt. Dass der DFB dennoch in Musterverträgen offensichtlich entsprechende Klauseln verwendet ist überraschend.