BFH: noch Teil der steuervergünstigten Krankenhausbehandlung
Auch die ambulante Chemotherapie in einem gemeinnützigen Krankenhaus ist steuerbegünstigt. Das hat mit zwei am Mittwoch, 18. Dezember 2013, veröffentlichten Urteilen der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Danach werden weder Körperschaftssteuer (Az.: I R 82/12) noch Gewerbesteuer (Az.: I R 31/12) fällig.
Damit gaben die obersten Finanzrichter einer katholischen Krankenhausstiftung und einer Klinik-GmbH in Westfalen recht. Beide hatten die Abgabe der Arzneimittel für die Chemotherapie ihrer Krebspatienten als steuerfrei behandelt. Die Finanzämter dagegen meinten, die Abgabe dieser sogenannten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke sei eine „allgemeine Krankenhausleistung“, die nicht mehr von der Steuervergünstigung umfasst sei.
Dem hat der BFH nun widersprochen. Die Arznei-Abgabe sei noch dem Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen. Das gelte auch für ambulante Chemotherapie-Behandlungen.
Zur Begründung erklärte der BFH, die gesetzliche Steuervergünstigung erstrecke sich bei gemeinnützigen Krankenhäusern „auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen“. Steuerfrei seien danach alle Tätigkeiten, die dem öffentlichen Versorgungsauftrag dienen und die von ihrer Art her auch von den gesetzlichen Sozialträgern bezahlt werden.
Die Zytostatika gehörten hier dazu. Die Finanzverwaltung vertrete ihre gegenteilige Auffassung ohnehin inkonsequent, wenn sie nur die Arznei für die Chemotherapie, nicht aber auch andere Medikamente und Leistungen der Steuer unterwerfen wolle.
Darauf, ob das Krankenhaus auch Privatpatienten behandelt oder ob die Krankenhausapotheke neben der Klinik auch andere Kunden beliefert, komme es nach deutschem Recht nicht an, stellte der BFH klar. Deutlich wiesen die Münchener Richter aber darauf hin, dass in solchen Fällen ein Verstoß gegen das Beihilferecht der Europäischen Union vorliegen könnte. Dies zu prüfen sei aber Sache der EU-Kommission; die nationalen Gerichte hätten darüber nicht zu entscheiden.
Der BFH bestätigte damit zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 23. Februar 2012, Az.: 9 K 4639/10 K,G sowie vom 24. Oktober 2012, Az.: 10 K 630/11 K; siehe JurAgentur-Meldung vom 17. April 2012).
Nicht zu übertragen sind die Münchener Urteile zudem auf die Umsatzsteuer. Hierzu hat der BFH bereits ein Verfahren ausgesetzt (Az.: V R 19/11) und dem Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-366/12) vorgelegt.