Angestellte Angehörige dürfen unbezahlte Überstunden machen

BFH: Betriebskostenabzug setzt nur Erfüllung des Vertrags voraus

Leisten angestellte Angehörige unbezahlte Überstunden, steht dies einem Steuerabzug des Lohns als Betriebsausgaben nicht entgegen. Es muss lediglich nachgewiesen sein, dass der Arbeitsvertrag selbst erfüllt wurde, heißt es in einem am Mittwoch, 23. Oktober 2013, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: X R 31/12).

Der Kläger hatte eine Werbe- und Medienagentur. 2005 stellte er zunächst seinen Vater, ein Rentner, mit zehn Wochenstunden für Büroarbeiten ein. Kurz darauf arbeitete auch seine Mutter für ihn, erst mit ebenfalls zehn, dann mit 20 Wochenstunden.

Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt den Lohn von 400 Euro für den Vater und zuletzt 800 Euro monatlich für die Mutter nicht als Betriebskosten an. Die tatsächlichen Arbeitszeiten seien nicht aufgezeichnet worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Eltern ihre Arbeit im vereinbarten Umfang erbracht hätten.

Das danach angerufene Finanzgericht kam zum selben Ergebnis, allerdings aus genau den umgekehrten Grund: Vater und Mutter hätten offenbar weit mehr als die vereinbarten Stunden gearbeitet. Darauf hätten sich Fremde nicht eingelassen.

Hintergrund dieses Arguments ist, dass Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten, wenn sie also in etwa marktüblichen Bedingungen entsprechen. Dies soll insbesondere verhindern, dass Angehörige steuerbegünstigt weit überhöhte Löhne bekommen.

Wie nun der BFH entschied, stehen dagegen unbezahlte Überstunden einer Anerkennung des Arbeitsverhältnisses selbst dann nicht entgegen, „wenn die Mehrarbeit durch das Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Angehörigen veranlasst gewesen sein sollte“. Denn die vertraglichen Arbeitspflichten seien dann jedenfalls erfüllt worden. Der Grund für unbezahlte Überstunden sei dann nicht mehr entscheidend.

Die Situation sei dann vergleichbar mit der Vereinbarung eines unüblich niedrigen Lohns, weil in beiden Fällen der Lohn insgesamt nicht der marktüblichen Gegenleistung für die Arbeit entspricht. Ein Angehörigen-Arbeitsverhältnis mit niedrigem Lohn sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung aber ebenfalls anzuerkennen. Anderes gelte in beiden Fällen nur, wenn der Lohn dann so gering ist, dass er „schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. Juli 2013.

Der Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeiten habe dagegen nichts mit dem „Fremdvergleich“ zu tun. Es sei auch bei regulären Arbeitsverhältnissen durchaus verbreitet, dass die Lage der Arbeitszeit nicht verbindlich festgelegt wird. Der Nachweis könne dann beispielsweise mit Stundenzetteln geführt werden. Im Streitfall könne dies aber offenbleiben, weil das Finanzgericht ja davon ausgegangen sei, dass die Arbeitszeit nicht nur erfüllt, sondern sogar übererfüllt wurde.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 23. Oktober 2013 14:29 TW-Redaktion
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