LAG Köln: Organisatorische Anstrengungen sind zumutbar
Wollen Schichtarbeiter von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitstelle wechseln, muss der Arbeitgeber zur Erfüllung des Teilzeitwunsches auch schon mal seinen Schichtbetrieb umorganisieren. „Gewisse organisatorische Anstrengungen“ sind bei der Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und dem Arbeitgeber zuzumuten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Montag, 22. Juli 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 7 Sa 766/12).
Damit kann ein im Schichtbetrieb angestellter Maschinenführer nun einen Teilzeitarbeitsplatz beanspruchen. Der Mann wurde im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit eingesetzt. Als er Vater wurde, ging er knapp zwei Jahre in Elternzeit. Doch auch danach wollte er sich weiter um seine zwei Kinder kümmern. Der Maschinenführer beantragte daher bei seinem Arbeitgeber, dass seine Vollzeit- in eine Teilzeitstelle umgewandelt wird. Er wolle künftig montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr arbeiten.
Nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz muss der Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch auch zustimmen, vorausgesetzt, es stehen dem keine betrieblichen Gründe entgegen.
Doch genau diese machte der Arbeitgeber im konkreten Fall geltend. Mit der gewünschten Teilzeitbeschäftigung müssten speziell für den Maschinenführer zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden. Das gesamte Konzept der Schichtplanung werde wegen des Wunsches eines einzelnen Mitarbeiters über den Haufen geworfen. Andere Mitarbeiter müssten häufiger die Schichten wechseln, Urlaubsvertretungen seien schwieriger zu organisieren. Außerdem könnten dann auch andere Arbeitnehmer ebenfalls eigene Teilzeitwünsche äußern. Insgesamt führe dies alles zu Produktionsverzögerungen und wirtschaftlichen Nachteilen.
Doch das LAG gab dem klagenden Arbeitnehmer in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 nun recht. Dem Arbeitgeber seien „gewisse organisatorische Anstrengungen“ nach dem Gesetz bei der Einrichtung von Teilzeitarbeit zuzumuten. Diese gingen im vorliegenden Fall auch nicht über das zumutbare Maß hinaus.
So könne der Mitarbeiter, der den Kläger während der Elternzeit vertreten hat, auch während der Teilzeittätigkeit für ihn einspringen. Der geltend gemachte Aufwand für die Schichtübergaben sei ebenfalls nur minimal und würden auch anfallen, wenn der Kläger weiterhin eine Vollzeitstelle hätte. Dass es zu Produktionsverzögerungen komme, sei nicht belegt, so das LAG.
Die Kölner Richter betonten, dass das Teilzeitbeschäftigungsgesetz den Zweck habe, Familie und Erwerbstätigkeit unter einem Hut zu bringen. „Diese Vereinbarkeit zu fördern, entspricht einer gesamtgesellschaftlichen Zielsetzung“, heißt es in der jetzt veröffentlichten Entscheidung. Daher seien als Maßstab auch „erhöhte Anforderungen“ anzulegen, wann für den Arbeitgeber ein Teilzeitwunsch unzumutbar ist.