Arbeitgeber muss Wiedereingliederung am Arbeitsplatz prüfen

Arbeitsgericht Berlin: krankheitsbedingte Kündigung sonst unwirksam

 

Bevor Arbeitgeber einem Beschäftigten wegen längerer Krankheit kündigen, müssen sie die Chancen einer Wiedereingliederung am Arbeitsplatz überprüfen. Andernfalls kann die Kündigung unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam sein, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 29. Oktober 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 28 Ca 9065/15).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber ein „betriebliches Eingliederungsmanagement“ durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.

Hierzu muss laut Arbeitsgericht der Arbeitgeber in einem „organisierten Suchprozess“ die Möglichkeiten der Wiedereingliederung ausloten. Dazu gehörten das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, mögliche Änderungen von Geräten oder Betriebsanlagen und auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes.

Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer wegen einer Krebserkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank.

Wegen der Fehlzeiten und der damit entstandenen Kosten kündigte der Arbeitgeber dem Mann. Er ging zudem davon aus, dass der Beschäftigte wegen der Schwere der Erkrankung sowieso nicht mehr zurückkehren werde. Die Möglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wurden nicht überprüft.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung in seinem Urteil vom 16. Oktober 2015 für unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht untersucht, ob der Beschäftigte auf seinem bisherigen oder einem alternativen Arbeitsplatz nicht doch weiter beschäftigt werden könne.


© www.tw-ratingen.de   Montag, 2. November 2015 11:49 TW-Redaktion
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