LAG Düsseldorf: Kommune haftet für zerstörten Pkw eines Mitarbeiters
Arbeitgeber müssen bei einer Sturmwarnung Gefahrenquellen auf dem Betriebsgrundstück im Blick haben und sichern. Zerstört infolge eines Sturms ein rollender Großmüllbehälter ein parkendes Auto, muss der Arbeitgeber wegen seiner Verletzung der Verkehrssicherungspflicht den entstandenen Schaden erstatten, urteilte am Montag, 11. September 2017, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 9 Sa 42/127).
Damit muss eine Gemeinde für einen wirtschaftlichen Totalschaden eines Autos in Höhe von 1.380 Euro aufkommen. Ein Mitarbeiter der Gemeinde hatte auf dem Betriebshof während seiner Arbeitszeit sein Auto geparkt. Der Arbeitgeber hatte dies auch ausdrücklich gestattet.
Doch dann kam am 5. Mai 2015 Tief „Zoran“ in die Quere. Der Sturm hatte einen auf dem Betriebshof befindlichen Großmüllbehälter in Bewegung gebracht. Prompt wurde dieser bei Windstärke 9 gegen das Auto des Mitarbeiters geschoben.
Die Versicherung des Arbeitnehmers forderte aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Erstattung des Schadens, insgesamt 1.380 Euro.
Zu Recht, wie das LAG urteilte. Denn bei einer Sturmwarnung, wie im Fall des Tiefs „Zoran“ geschehen, sei ein Arbeitgeber verpflichtet, sein Betriebsgelände abzugehen und mögliche Gefahrenquellen zu sichten und zu sichern. Anderenfalls werde die Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Hier hätte der Arbeitgeber ohne weiteres ein Tor schließen können, welches sich zwischen Müllbehälter und parkendem Auto befand. Dies sei aber nicht geschehen. Der Arbeitnehmer habe davon ausgehen können, dass der Betriebshof wegen des Sturms gesichert werde. Ein Mitverschulden des Beschäftigten lag nicht vor, so das LAG. Dieser durfte auf dem Betriebsgelände parken und habe sich den ganzen Tag über im Außeneinsatz befunden.