BFH: Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer sonst möglichEin dienstliches Arbeitszimmer muss vom Arbeitgeber zugewiesen worden und auch tatsächlich für Büroarbeiten nutzbar sein. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Werbungskosten von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 9. Juli 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 11/12).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer dann bis zu 1.250 Euro steuermindernd geltend machen. Die Beschränkung in der Höhe gilt nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Im konkreten Fall gab der BFH einem katholischen Geistlichen dem Grunde nach recht. Der Pfarrer hatte in seiner Steuererklärung 2007 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 635 Euro als Werbungskosten geltend gemacht.
Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug. Neben der Wohnung des Pfarrers im Obergeschoss habe ihm das Bischöfliche Ordinariat auch ein „Amtszimmer“ im Erdgeschoss des Pfarrhofs zugewiesen. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten jedoch nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein „anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Hier habe der Pfarrer das „Amtszimmer“ oder auch ein anderes Zimmer des Erdgeschosses als Arbeitszimmer nutzen können.
Dagegen verwies der Pfarrer darauf, dass sein Amtszimmer wegen Baumängeln gesundheitsgefährdend und als Büro nicht nutzbar sei. Das Zimmer werde daher nur als Abstellraum genutzt. Die anderen Räumlichkeiten des Pfarrhofes würden zudem anderweitig verwendet.
Der BFH gab dem Geistlichen in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 dem Grunde nach recht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ sei grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, „der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet“ ist. Bestehe wegen Sanierungsbedarfs jedoch eine Gesundheitsgefahr, sei der Raum nicht als Büro nutzbar. In diesem Fall könnten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht hatte noch gemeint, der Pfarrer habe sich ja auch ein anderes Zimmer im Erdgeschoss des Pfarrhofs als Arbeitszimmer einrichten können. Der BFH ließ dies aber nicht gelten. Denn auch in der Frage des Arbeitszimmers unterliege ein Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ein „anderer Arbeitsplatz“ stehe ihm daher nur dann zur Verfügung, „wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat“.
Im Streitfall habe der Pfarrer aber nur das Amtszimmer für seine Büroarbeiten zugewiesen bekommen, so der BFH. Ob er dieses wegen Baumängel tatsächlich nicht als Büro verwenden konnte, soll nun das Finanzgericht noch einmal überprüfen.