BFH: Ausschluss greift nur für Lebens- und NahrungsergänzungsmittelIm Rahmen einer Diät ärztlich verordnete Arzneimittel können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der gesetzliche Ausschluss für Diät-Kosten greift hier nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 22. Juli 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 89/13).
Es gab damit einer Frau recht, die an einer chronischen Stoffwechselstörung leidet. Sie ist daher auf die zusätzliche Einnahme von Vitaminen und anderen Nährstoffen angewiesen, die ihr Arzt ihr verordnet.
In ihrer Steuererklärung für 2010 machte sie hierfür Aufwendungen in Höhe von 9.341 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das sind Aufwendungen, die zwangsläufig anfallen, obwohl dies bei den meisten anderen Menschen in ähnlicher finanzieller und sozialer Lage nicht der Fall ist. Diese Ausgaben können dann steuermindernd geltend gemacht werden, soweit sie eine „zumutbare Belastung“ übersteigen. Abhängig von Einkommenshöhe und Zahl der Kinder liegt diese zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens.
Laut Gesetz sind allerdings „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen“ ausdrücklich von den außergewöhnlichen Belastungen ausgenommen. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Kosten daher nicht an.
Wie nun der BFH entschied, greift der Ausschluss aber nur für diätische Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel. Zugelassene Arzneimittel seien dagegen nicht gemeint, auch wenn sie „im Rahmen einer Diät eingenommen werden“. Es handele sich um „Krankheitskosten“, die nach den gesetzlichen Vorgaben als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien. Voraussetzung sei, dass „die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. April 2015.