FG Münster: Höhere Wegekosten als Betriebsausgaben
Selbstständige, die an zahlreichen Orten arbeiten, können die Fahrten dorthin in vollem Umfang mit Hin- und Rückweg steuerlich als Betriebskosten ansetzen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil, auf das es in seinem Newsletter vom 15. April 2013 hingewiesen hat (Az.: 4 K 4834/10 E). Damit stellte das FG selbstständige den Arbeitnehmern gleich.
Konkret gab das FG einer Musiklehrerin recht. Sie war an einer städtischen Musikschule angestellt. Gab Kurse aber auch an verschiedenen Schulen und Kindergärten – insgesamt an sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie jeweils einmal pro Woche aufsuchte.
Das Finanzamt meinte, es handele sich um sechs feste „Betriebsstätten“. Es erkannte daher jeweils nur 30 Cent je Kilometer für die einfache Entfernung als „Entfernungspauschale“ an.
Demgegenüber verwies nun das FG Münster in seinem Urteil vom 22. März 2013 auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Danach könne ein Arbeitnehmer „nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben“ (so Urteile vom 9. Juni 2011, Az.: VI R 36/10 und weitere, JurAgentur-Meldung vom 22. August 2011). Für Selbstständige könne nichts anderes gelten.
Da hier bei der Musiklehrerin keiner der Arbeitsorte im Vordergrund stehe, gebe es überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte. Daher könne sie alle Fahrten voll mit Hin- und Rückweg steuerlich als Betriebskosten ansetzen.