Auch ohne private Dienstwagennutzung wird Steuer fällig

BFH: Ein-Prozent-Regelung kann nur mit Fahrtenbuch umgangen werden

Der BFH hat entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung nur mit Fahrtenbuch umgangen werden kann. Überlässt der Arbeitgeber einem Beschäftigten einen Dienstwagen, ist immer von einer privaten Nutzung auszugehen. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzt, muss daher bei einem fehlenden Fahrtenbuch das Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren am Mittwoch, 10. Juli 2013, veröffentlichten Urteilen (Az.: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12). Der für Lohnsteuerfragen zuständige VI. Senat änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Haben Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung, gehen die Finanzämter davon aus, dass das von der Firma gezahlte Auto auch privat genutzt wird. Der Vorteil dieser privaten Nutzung ist daher als Einkommen zu versteuern. Der Arbeitgeber muss auf dieses Einkommen Lohnsteuer abführen.

Zu Recht, wie der BFH nun in seinem Urteil vom 21. März 2013 feststellte. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit gewährt, den Dienstwagen privat nutzen zu können. Dies führe beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern sei. Der Vorteil sei bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs dem Arbeitnehmer zugeflossen. Unerheblich sei daher, dass von der privaten Nutzung des Pkws kein Gebrauch gemacht worden ist.

Da kein Fahrtenbuch geführt worden sei, müsse der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet werden. Damit sollten „sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden“, urteilte der BFH.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 11. Juli 2013 19:09 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden