Auskunftspflicht gegenüber Finanzamt lässt sich nicht umgehen

BFH: Öffentlich-rechtliche Pflicht geht privaten Verträgen vor

Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt lässt sich nicht durch private Verträge umgehen. Die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht hat immer Vorrang, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 10. Juli 2013, veröffentlichten Urteil vom 16. Mai 2013 entschied (Az.: II R 15/12).

Im Streitfall geht es um eine Internet-Handelsplattform. Sie wird von einer Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg betrieben. Eine deutsche Schwestergesellschaft erbringt aber umfangreiche Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung.

Von der deutschen Gesellschaft verlangte das Finanzamt eine sogenannte Sammelauskunft über Name, Anschrift und Bankverbindung aller Händler mit Umsätzen über 17.500 Euro pro Jahr. Ab dieser Schwelle wird Umsatzsteuer fällig.

Das deutsche Unternehmen weigerte sich. Mit der Luxemburger Schwester sei die Geheimhaltung aller Daten vertraglich vereinbart worden. Auch seien die Daten auf Servern im Ausland gespeichert und würden nicht von Deutschland aus verwaltet.

An der Auskunftspflicht ändert dies nichts, urteilte nun der BFH. „Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden“, erklärten die Münchener Richter. Auch auf den Standort des Servers komme es nicht an. Entscheidend sei allein, ob das deutsche Unternehmen Zugriff auf die Daten hat. Dies soll nun das Finanzgericht klären.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 29. Juli 2013 10:55 TW-Redaktion
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