Außerdienstliche Aktivitäten als Grund für eine Kündigung?

Bundesarbeitsgericht (BAG):

Außerdienstliche Aktivitäten für NPD oder ihre Jugendorganisation können Kündigungsgrund sein

Die Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst entgegen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.09.2012 klar. Allerdings dürften auch Beschäftigte, die keiner «gesteigerten», beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, nicht darauf hinwirken, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfalte ein Arbeitnehmer – und sei es nur außerdienstlich – Aktivitäten dieser Art, könne dies ein Grund für eine Kündigung auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist (Az.: 2 AZR 372/11).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das BAG jetzt die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für wirksam erachtet haben. Der Kläger ist Mitglied der NPD und war seit dem Jahr 2003 in der Finanzverwaltung des beklagten Landes tätig. Er war in einem Versandzentrum für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er Zugriff auf personenbezogene, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten der Steuerpflichtigen. In seiner Freizeit verbreitete er mittels elektronischer «Newsletter» Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der JN sowie Rundbriefe verschiedener Art.

Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Hierbei kamen deutlich rechtsradikale Ausführungen zur Anwendung.

Nach dem Gesamtkontext dieser Äußerungen würden die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz eintreten, erläuterte das BAG. Eine andere Deutung erscheine nicht möglich. Der Kläger habe sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu eigen gemacht, dass er ihn weiterverbreitet habe. Sein Vorgehen mache deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringe. Die Kündigung sei jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt. Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen etwa aus Art. 5 GG und Art. 12 GG stünden dem nicht entgegen.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 10. September 2012 14:07 TW-Redaktion
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