Fünfter Senat macht Weg für Verweigerung durch Arbeitnehmer frei
Wenn Arbeitnehmer versetzt werden oder völlig andere Arbeitsschichten übernehmen sollen, müssen sie dem künftig wohl nicht mehr zwingend folgen. Mit einem am Dienstag, 19. September 2017, bekanntgegebenen Beschluss hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt den Weg für eine neue Rechtsprechung zu „unbilligen Weisungen“ freigemacht (Az.: 5 AS 7/17).
Laut Gesetz müssen Arbeitgeber Weisungen zu Art, Ort und Zeit der Tätigkeit „nach billigem Ermessen“ treffen. Das bedeutet, dass sie neben den Interessen der Firma auch die des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen, etwa familiäre oder gesundheitliche Belange.
Im konkreten Fall geht es um einen Immobilienkaufmann in Dortmund. 2013 sollte er entlassen werden, dagegen hatte er aber mit Erfolg geklagt. Daraufhin teilte ihm der Arbeitgeber Anfang 2015 mit, er werde für ein halbes Jahr nach Berlin versetzt.
Der Immobilienkaufmann nahm seine Arbeit in Berlin nicht auf. Der Arbeitgeber mahnte ihn zweimal ab, anschließend kündigte er.
Mit seiner nun beim 10. BAG-Senat verhandelten Klage will der Immobilienkaufmann festgestellt wissen, dass er der Versetzungsanweisung nicht Folge leisten musste. Diese sei „unbillig“ gewesen.
Der 10. Senat will ihm darin recht geben, sah sich daran allerdings durch den 5. Senat gehindert. Der hatte 2012 die Auffassung betont, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu den prägenden Merkmalen des Arbeitsverhältnisses gehört. Daher müssten Arbeitnehmer einer Weisung zunächst nachkommen und dürften sich erst verweigern, wenn die Arbeitsgerichte bestätigt haben, dass die Weisung „unbillig“ war (Urteil vom 22. Februar 2012, Az.: 5 AZR 249/11).
Um davon abweichen zu können, hatte der 10. BAG-Senat bei den Kollegen des 5. Senats angefragt, ob sie an dieser Rechtsprechung festhalten (Anfragebeschluss und JurAgentur-Meldung vom 14. Juni 2017, Az.: 10 AZR 330/16 (A)).
In seinem nun bekanntgegebenen Antwortbeschluss vom 14. September 2017 erklärte der 5. Senat, dass er dies nicht tut. Damit gab er dem 10. Senat die Möglichkeit, die Rechtsprechung zu ändern. Betroffen sind nur „unbillige“ Weisungen. Weisungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind von vornherein unwirksam.
In dem Streit um den Immobilienkaufmann muss nun abschließend wieder der 10. BAG-Senat entscheiden. Auch wenn er dabei die Rechtsprechung wie angekündigt ändert, sollten Arbeitnehmer es sich gut überlegen, ob sie einer Weisung des Arbeitgebers die Gefolgschaft verweigern wollen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des für den Kündigungsschutz zuständigen 2. BAG-Senats ist der Arbeitnehmer dann im Risiko. Stellt sich vor Gericht heraus, dass die Anweisung zulässig war, ist er danach seinen Arbeitsplatz in aller Regel los (so mit Orientierungssatz Urteil vom 29. August 2013, Az. 2 AZR 273/12; zuletzt Urteil vom 17. November 2016, Az.: 2 AZR 730/15).
Auch der Immobilienkaufmann hatte zusätzlich eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Diese ist noch beim 2. BAG-Senat anhängig (Az.: 2 AZR 329/16).