BFH-Urteil v. 6.3.2013 zur Dienstwagenbesteuerung (Az. VI R 51/11)

1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich; Urteil v. 13.12.2012

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München ist ein Musterverfahren des Steuerzahlerbundes gegen die Besteuerung von Dienstwagen gescheitert. Sofern Arbeitnehmer und Freiberufler kein Fahrtenbuch führen, darf das Finanzamt die private Nutzung des Autos weiterhin pauschal nach dem Listenpreis des Herstellers versteuern, so der BFH in einem am Mittwoch, 6. März 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 51/11). Danach muss der Gesetzgeber für die Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Reglung keine Abschläge einführen – etwa wegen der üblichen Händlerrabatte für Neuwagen oder wenn es sich bei dem Dienstwagen um einen Gebrauchtwagen handelt

Bei Arbeitnehmern oder auch Freiberuflern, die einen Dienstwagen zur Verfügung haben, gehen die Finanzämter davon aus, dass das von der Firma gezahlte Auto auch privat genutzt wird. Der Vorteil dieser privaten Nutzung ist daher als Einkommen zu versteuern. Um die Pkw-Kosten zwischen beruflicher und privater Nutzung aufzuteilen, können die Betroffenen ein Fahrtenbuch führen. Wer sich diese mühevolle Arbeit ersparen will, für den gilt die Ein-Prozent-Reglung. Danach setzt das Finanzamt den Wert der privaten Nutzung für jeden Monat mit einem Prozent des Brutto-Neuwagenpreises an.

Herangezogen wird dabei der Listenpreis der Hersteller. Und genau dagegen richtet sich im Streitfall die Klage des GmbH-Geschäftsführers. Der bereits gebrauchte BMW 730 D, den ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellte, hatte noch einen Gebrauchtwert von 32.000 Euro. Das Finanzamt zog allerdings den Neuwagenlistenpreis von 81.400 Euro heran und rechnete daher 814 Euro pro Monat beziehungsweise 9.768 Euro im Jahr als zusätzliches zu versteuerndes Einkommen an.

Mit seiner Klage argumentierte der Geschäftsführer, dies sei für einen gebrauchten Dienstwagen weit überhöht. Zudem gewährten die Händler bei Neuwagen inzwischen regelmäßig Rabatte bis über 20 Prozent auf den Listenpreis. Die Ein-Prozent-Reglung müsse daher am Rabattpreis ansetzen. Der Bund der Steuerzahler hatte die Klage als Musterverfahren unterstützt.

Der BFH folgte den Argumenten allerdings nicht. Die Ein-Prozent-Reglung sei eine zulässige Pauschalierung. Sie solle ohnehin nicht den Wert des Autos abbilden, sondern insgesamt die finanziellen Vorteile des Arbeitnehmers. Diese umfassten neben dem Dienstwagen selbst in der Regel auch weitere Kosten, etwa für Wartung und Reparaturen, Steuern, Versicherungen und oft auch Benzin. All dies sei „ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet“, betonten die Münchener Richter.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2012 bestätigte der BFH ein Urteil des Finanzgerichts Hannover (Az.: 9 K 394/10, JurAgentur-Meldung vom 14. Oktober 2011).

Der BFH hatte mit Urteil vom 24. Februar 2000 die Ein-Prozent-Reglung bereits im Grundsatz als verfassungsgemäß bestätigt (Az.: III R 59/98). Ein Verstoß liege schon deshalb nicht vor, weil jeder Steuerzahler ein Fahrtenbuch führen könne, um der Ein-Prozent-Regelung zu entgehen.

Auf dieses Argument haben die Münchener Richter auch in ihrem neuen Urteil nochmals verwiesen. Auch die Berechnung der Ein-Prozent-Reglung nach dem Bruttolistenneuwagenpreis sei „verfassungsrechtlich unbedenklich“.

Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind allerdings hoch: Es muss neben dem Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt auch immer das genaue Ziel angeben (BFH-Urteil vom 13. November 2012, Az.: VI R 3/12, JurAgentur-Meldung vom 27. Februar 2013). Zudem muss es „in sich geschlossen“ sein; einen Anhang, etwa einen Computerausdruck mit den genauen Zielen“, muss das Finanzamt nicht anerkennen (BFH-Urteil vom 1. März 2012, Az.: VI R 33/10, JurAgentur-Meldung vom 27. Februar 2013).

Der BFH hat in seinem Urteil somit sehr deutlich klargestellt, dass der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung verfassungsgemäß ist. Die Erwartungen vieler Steuerpflichtiger in dieses Urteil wurden somit nicht erfüllt. 



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 6. März 2013 17:42 TW-Redaktion
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