
Danach kaum noch Hoffnung auf Abzug bei Straßenausbaubeiträgen
Grundstückseigentümer können eine Kostenbeteiligung für Wasser-Sammelleitungen
nicht steuermindernd als Handwerkskosten geltend machen. Bei Arbeiten außerhalb
des eigenen Grundstücks ist dies nur dann zulässig, wenn diese konkret das
eigene Haus beziehungsweise die eigene Wohnung betreffen, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 13. Juni 2018,
veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 18/16). Er grenzte damit eine 2014
zugunsten der Hauseigentümer ergangene Entscheidung auf der Gegenseite ab.
Der Begründung nach ist dies wohl auch das Aus für Hoffnungen, die derzeit
stark umstrittenen Straßenausbaubeiträge könnten als „Handwerkerleistungen“
steuerbegünstigt sein. Ausdrücklich entschieden hat der BFH dies allerdings noch
nicht.
Um die Schwarzarbeit einzudämmen, sind haushaltsnahe Dienstleistungen sowie
Handwerkerleistungen steuerbegünstigt. 20 Prozent des Arbeitslohns können
direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Allerdings ist der Abzug bei
Minijobs auf 510 Euro pro Jahr begrenzt, bei Handwerkerleistungen auf 1.200
Euro und bei anderen Dienstleistungen auf 4.000 Euro.
Hierzu hatte der BFH 2014 entschieden, dass der Begriff Haushalt nicht nur
streng räumlich, sondern auch „funktionsbezogen“ zu verstehen ist. Daher
könnten auch Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt sein. Unter
anderem hatten die Münchener Richter daher den Anschluss eines Grundstücks an
die bestehende Wasserversorgung als abzugsfähige Handwerkerleistungen bewertet
(Urteil vom 20. März 2014, Az.: VI R 56/12; JurAgentur-Meldung vom 11. Juni
2014).
In dem nun entschiedenen Fall hatte ein Abwasserzweckverband in Sachsen eine
Siedlung komplett neu an eine Kläranlage angeschlossen. Hierzu wurden neue
Mischwasserleitungen für Ab- und Regenwasser verlegt. Von dem Kläger verlangte
der Zweckverband einen „Baukostenzuschuss“ in Höhe von 3.897 Euro. Den
Arbeitslohn-Anteil schätzte der Grundstückseigentümer pauschal auf 60 Prozent
und machte entsprechend 2.338 Euro steuerlich als Handwerkerleistungen geltend.
Das Finanzgericht Leipzig war dem noch gefolgt, der BFH hob dessen Urteil nun
aber auf und gab dem Finanzamt recht. Der Fall liege hier deutlich anders als
bei dem Urteil aus 2014.
Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen müssten konkret „dem Haushalt des
Steuerpflichtigen dienen“, betonten die Münchener Richter. Hier sei es aber
jedenfalls vorrangig um neue Sammelleitungen des allgemeinen Abwassernetzes
gegangen. Diese seien nicht für den einzelnen Haushalt gebaut worden,
argumentierte der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom
21. Februar 2018.
Offen blieb, ob es dem Kläger zumindest teilweise geholfen hätte, wenn der
Abwasserzweckverband den Kostenanteil des von der neuen Sammelleitung gelegten
Hausanschlusses in seiner Beitragsrechnung gesondert ausgewiesen hätte.
Dagegen können sich Grundstückseigentümer wohl keine Hoffnung mehr auf eine
Steuervergünstigung bei Straßenausbaubeiträgen mehr machen. Konkret entschieden
hat der BFH hierzu zwar noch nicht. Die Begründung des neuen Urteils steht dem
aber klar entgegen.