BFH bestätigt Dokumentationspflicht gegen Steuerflucht

Finanzamt muss Gewinnverschiebungen ins Ausland aufdecken können

Im Kampf gegen Steuerflucht durch Unternehmen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München die Kontrollbefugnisse der Finanzverwaltung gestärkt. Mit einem am Mittwoch, 21. August 2013, veröffentlichten Grundsatzurteil bestätigten die Münchener Richter die strengen Dokumentationspflichten für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen im Ausland (Az.: I R 45/11).

Diese gesetzlich vorgeschriebene „Verrechnungspreisdokumentation“ soll verhindern, dass ausländische Unternehmen für Leistungen an „befreundete“ deutsche Unternehmen zu hohe Preise verlangen. Denn dadurch würden Gewinne ins Ausland verschoben und der deutschen Steuer entzogen. Die Dokumentation soll nachvollziehbar machen, wie die Preise festgesetzt wurden. Höhere Preise als auch unter nicht verbundenen Unternehmen üblich muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Wird die Dokumentation nicht oder verspätet vorgelegt, droht ein „Strafzuschlag“ zur festgesetzten Steuer von bis zu einer Million Euro.

Im Streitfall ging es um eine Finanz-Holding in Luxemburg, zu der auch eine deutsche GmbH gehört. Diese hatte mit einer zur Holding gehörenden Luxemburger Aktiengesellschaft vereinbart, dass die AG die GmbH bei bestimmten Finanztransaktionen unterstützt. Im Jahr 2008 stellte die AG der GmbH hierfür Rechnungen über knapp 4,7 Millionen Euro aus.

Die Finanzverwaltung vermutete eine verdeckte Gewinnausschüttung, um deutsche Gewinne nach Luxemburg zu verschieben. Sie verlangte daher von der GmbH, sie müsse ihre Verrechnungspreisdokumentation vorlegen. Die GmbH kam dem nicht nach und klagte: Die Dokumentationspflicht verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Grundsatzurteil vom 10. April 2013 hat der BFH dem nun klar widersprochen. Dabei gestanden die Münchener Richter zu, dass die Verrechnungspreisdokumentation mit einem hohen Verwaltungsaufwand und teilweise auch mit zusätzlichem Beratungsbedarf verbunden ist. Anders sei aber Steuerflüchtlingen nicht beizukommen und eine „wirksame Steueraufsicht“ nicht möglich. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei daher aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt.

Ohne Erfolg blieb dabei auch das Argument der Finanz-GmbH, sie und die Luxemburger AG hätten aufgrund Holding-interner Regelungen und Verträge eher gegenläufige statt gleiche Interessen. Auf solche vertraglichen Gestaltungen kommt es aber nicht an, wenn die Unternehmen wirtschaftlich eng verbunden sind, urteilte der BFH.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 16. Oktober 2013 14:06 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden