BFH entlastet ehrenamtliche Betreuer - Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei

Ehrenamtliche Betreuer müssen auf eine bloße Aufwandsentschädigung keine Steuern bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 2. Januar 2013, veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2012 entschieden (Az.: VIII R 57/09). Seit 2011 ist die Vergünstigung allerdings auf 2.100 Euro im Jahr begrenzt.

Die Betreuung ist die Nachfolge der früheren Vormundschaft. Dabei nehmen die Betreuer die Interessen der Betreuten wahr, soweit diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Dies kann auch auf einzelne Lebensbereiche begrenzt sein, etwa Geld oder Gesundheit. Angeordnet wird eine Betreuung vom Gericht.

Häufig wird eine Betreuung Ehrenamtlich übernommen, etwa wenn Verwandte dement oder psychisch krank werden. Es gibt aber auch zahlreiche sogenannte Berufsbetreuer, die von dieser Arbeit leben. Je nach Einkommensverhältnissen tragen der Staat oder die Betreuten selbst die Kosten.

Im Streitfall hatte der Kläger mehrere Betreuungen ehrenamtlich übernommen – bis zu 42 gleichzeitig. Dafür erhielt er jeweils eine Aufwandsentschädigung von 323 Euro pro Jahr. Das Finanzamt betrachtete dieses Geld als normales Einkommen und verlangte entsprechend Einkommenssteuer.

Doch der Betreuer muss keine Steuern zahlen, urteilte nun der BFH. Die Aufwandsentschädigung sei eine gesetzliche Pauschale, die die anfallenden Kosten typisierend abgelten soll. Das reiche für die Steuervergünstigung aus. Nach dem Münchener Urteil galt die Steuerfreiheit bis einschließlich 2010 unbegrenzt, ab 2011 wegen veränderter Gesetze nur noch begrenzt auf 2.100 Euro pro Jahr.


© www.tw-ratingen.de   Montag, 11. März 2013 16:38 TW-Redaktion
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