BFH erleichtert Unternehmensumwandlung

Keine Gewinnsteuern bei Umwandlung zum bleibenden Buchwert

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die steuerfreie Umwandlung von Unternehmen in eine andere Rechtsform erleichtert. Nach einem am Mittwoch, 6. November 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil setzt dies lediglich voraus, dass sich der Buchwert des Unternehmens nicht erhöht (Az.: X R 42/10). Entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung ist es dagegen unschädlich, wenn einem Teil des Buchwerts nicht Anteile der Eigentümer, sondern eine einem Eigentümer eingeräumte Darlehensforderung gegenübersteht.

Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer seine Firma in eine GmbH & Co KG umgewandelt. Das Unternehmen hatte einen Buchwert von 352.356 Euro. An der neuen KG erhielten seine Ehefrau einen Anteil von 50.000 Euro und seine zwei Töchter jeweils von 25.000 Euro. Der frühere Einzelunternehmer bekam einen Anteil von 150.000 Euro. Zudem schrieb ihm die KG eine Darlehensforderung in Höhe von 102.356 Euro gut, so dass alle Anteile und die Darlehensforderung in der Summe den Buchwert von 352.356 Euro ergaben.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums betrachtete das Finanzamt die Umwandlung nur in Höhe der neu vergebenen Anteile als „neutral“ und daher steuerfrei. Von der Darlehensforderung dagegen zog es lediglich bislang vom Einzelunternehmer eingezahlte Gelder ab und betrachtete die restlichen 95.718 Euro als ausgeschütteten Gewinn.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. September 2013 stellte sich dem nun der BFH entgegen: Da sich der Buchwert nicht erhöht habe, seien auch keine stillen Reserven aufgelöst worden. Daher ergebe sich auch kein zu versteuernder Gewinn.

Für das Fachpublikum fügte der X. BFH-Senat an, dass er keinen Anlass sah, auf einen Streit des IV. BFH-Senats mit der Finanzverwaltung bezüglich der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter einzugehen (Einheits- versus Trennungstheorie).



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 6. November 2013 16:28 TW-Redaktion
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