BFH stärkt Rechte der Unternehmen bei einer Außenprüfung

Finanzamt muss „Verzögerungsgeld“ begründen

Wenn ein Finanzamt wegen fehlender Mitwirkung bei einer Außenprüfung ein „Verzögerungsgeld“ festsetzt, muss es dies und auch die Höhe genau begründen. Nur so ist bei einem Streit die „Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen“ gewährleistet, heißt es in einem am Mittwoch, 6. August 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: IV R 25/11).

Laut Gesetz kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis
250.000 Euro festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt und beispielsweise angeforderte Belege nicht beibringt.

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24. April 2014 betont der BFH, der Gesetzgeber habe der Finanzverwaltung damit „ein scharfes Instrument an die Hand gegeben“, um die Mitwirkung anzumahnen und etwaige Verzögerungen zu sanktionieren. Dies mache „hohe Anforderungen“ an die Finanzverwaltung erforderlich, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und die Waffengleichheit zu sichern.

So müsse das Finanzamt „sämtliche Besonderheiten des Streitfalles“ in seine Entscheidung einbeziehen. „Die Ermessenserwägungen sind von dem Finanzamt ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen“, heißt es in dem Münchener Urteil. Bei der Bemessung der Höhe des Verzögerungsgeldes müsse ein mögliches Fehlverhalten des Steuerpflichtigen vor seiner Aufforderung zur Mitwirkung unberücksichtigt bleiben.

Im Streitfall hatte ein Unernehmen der Außenprüfung widersprochen und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Es habe inzwischen seinen Sitz verlegt; daher sei nunmehr ein anderes Finanzamt zuständig. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und setzte ein Verzögerungsgeld von 4.800 Euro fest.

Der dagegen gerichteten Klage gab nach dem Finanzgericht nun auch der BFH statt. Das ursprüngliche Finanzamt sei zwar für die Prüfung zuständig gewesen und habe die fehlende Mitwirkung auch sanktionieren dürfen. Es habe aber weder die Sanktion noch deren Höhe ausreichend begründet. Hier habe das Finanzamt insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass über den Einspruch gegen die Außenprüfung noch nicht abschließend entschieden gewesen sei.

Bei der Bemessung der Höhe der Strafe habe das Finanzamt ersichtlich auch das gesamte Verhalten des Unternehmens seit Ankündigung der Prüfung einbezogen. Dies sei aber unzulässig. Zu berücksichtigen sei allein das Verhalten ab der Aufforderung zur Mitwirkung. Ob das Finanzamt ein geringeres Verzögerungsgeld hätte verhängen können, ließ der BFH offen. Er hob den Bescheid insgesamt auf.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 13. November 2014 08:20 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden