Auskunft bindet Finanzamt auch gegenüber den Arbeitnehmern
Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts gegenüber einem Arbeitgeber schützt auch dessen Arbeitnehmer. Hat ein Arbeitgeber wegen einer unrichtigen „Lohnsteuer-Anrufungsauskunft“ zu wenig Lohnsteuer einbehalten, kann das Finanzamt die Steuer nicht vom Arbeitnehmer nachfordern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2013 entschied (Az.: VI R 44/12). Er gab damit seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf.
Laut Gesetz sind die für Betriebe zuständigen Finanzämter auf Anfrage zur Auskunft darüber verpflichtet, „ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften der Lohnsteuer anzuwenden sind“. Zunächst war eine solche sogenannte Anrufungsauskunft nicht verbindlich. 2009 entschied allerdings der BFH, dass eine solche Auskunft ein Verwaltungsakt ist (Urteil vom 30.04.09, Az.: VI R 54/07). Dies bedeutet, dass die Behörde daran gebunden ist und dass Arbeitgeber schon gegen die Auskunft vorgehen können und für eine Klage daher nicht den Steuerbescheid abwarten müssen.
Im Streitfall geht es um Sonderzahlungen in eine kommunale Zusatzversorgungskasse zur betrieblichen Altersversorgung. 2005 entschied der BFH, dass hierauf zu unrecht Lohnsteuer erhoben worden war. Ein betroffenes Unternehmen wollte nun seine Mitarbeiter steuerlich entlasten, indem es die zu unrecht versteuerten Zahlungen als „negative Einnahmen“ mit den laufenden Einkünften verrechnet. Beim Finanzamt forderte das Unternehmen eine Anrufungsauskunft an, ob es so vorgehen und im laufenden Jahr entsprechend weniger Lohnsteuer abführen kann. Dies hatte das Finanzamt bejaht.
Das Unternehmen ging daraufhin wie geplant vor. Bei einem seiner Arbeitnehmer zog es gut 4.000 Euro vom zu versteuernden Arbeitslohn ab. Auf interne Anweisungen der Finanzverwaltung änderte das Finanzamt aber seine Meinung und forderte vom Arbeitnehmer gut 1.200 Euro Steuern nach. Schließlich habe dieser ja keine verbindliche Auskunft erhalten.
Der BFH hob den nachfordernden Steuerbescheid nun auf. Das Finanzamt könne Lohnsteuer nur dann beim Arbeitnehmer nachfordern, wenn der Arbeitgeber diese nicht ordnungsgemäß abgeführt hat. Davon könne aber keine Rede sein, wenn sich der Arbeitgeber an eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft gehalten hat. Das gelte auch dann, wenn die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft unrichtig war, betonten die Münchener Richter. Das Finanzamt sei dann trotzdem an seine Auskunft „auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden“. Ihre 2007 vertretene gegenteilige Meinung gaben die obersten Finanzrichter auf.