BFH vermiest Finanzjongleuren das Geschäft

Bis Ende 2011 praktiziertes Steuermodell mit Aktien trägt nicht

Der Fiskus kann auf Steuereinnahmen in Milliardenhöhe hoffen, die Investoren mit komplizierten sogenannten Cum-Ex-Aktiengeschäften umgehen wollten. Jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen funktioniert dieses Steuersparmodell der Finanzjongleure nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 17. April 2014, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: I R 2/12).

Bei den Cum-Ex-Geschäften nutzten Banken und Investoren eine erst zum Jahresbeginn 2012 geschlossene Gesetzeslücke bei der Kapitalertragssteuer und zudem Besonderheiten im Aktiengeschäft aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob diese Geschäfte legal waren oder als Betrug anzusehen sind. Nach Informationen von NDR und Süddeutscher Zeitung sind dem Staat so Steuern in Höhe von 1,5 bis zwei Milliarden Euro entgangen. Nach dem Münchener Urteil könnte sich dieser Betrag nun aber deutlich verringern.

Nach einem Verkauf von Aktien wandern die Papiere nicht sofort in das Depot des Erwerbers. Vorübergehend gibt es daher zwei Eigentümer: „Rechtlicher Eigentümer“ ist der Verkäufer, weil der die Papiere noch in seinem Depot hat. „Wirtschaftlicher Eigentümer“ ist dagegen der Käufer, weil er die Aktien bereits bezahlt hat.

Werden auf eine Aktie Dividenden ausgeschüttet, wird darauf eine Kapitalertragsteuer einbehalten. Bei den Cum-Ex-Geschäften gibt der Verkäufer die Aktien unmittelbar vor der Dividendenausschüttung ab und kauft sie direkt danach – aber noch in der Übergangszeit mit zwei Eigentümern – wieder zurück. Nach den früheren rechtlichen Regelungen konnte dies so gestaltet werden, dass sowohl der rechtliche wie auch der wirtschaftliche Eigentümer eine Bescheinigung für gezahlte Kapitalertragssteuer erhalten haben, obwohl nur der rechtliche Eigentümer (Verkäufer) die Steuer tatsächlich bezahlt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die bescheinigte Steuer dann mit anderen Steuerlasten verrechnet oder sogar vom Finanzamt erstattet. Unter Einbeziehung Dritter war es sogar möglich, dieses Geschäft in der Übergangzeit mehrfach abzuwickeln, so dass ein mehrfacher Steuervorteil entstand.

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall wurden solche Cum-Ex-Geschäfte im Rahmen eines standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts abgewickelt. Die Bank hatte das Geschäft finanziert und für den Erwerber das Kursrisiko der Aktie übernommen.

Nach dem Münchener Urteil ist zumindest in solchen Fällen beim Erwerber kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien entstanden, weil er wegen der Verträge keinen wirklichen Zugriff auf die Papiere hatte. Als Konsequenz konnte er mit den Aktien auch keine Kapitaleinkünfte erzielen und hatte demnach auch keinen Anspruch auf die Bescheinigung von Kapitalertragssteuer.

Damit ist zumindest ein großer Teil der Cum-Ex-Aktiengeschäfte rechtlich gescheitert. In welchem Umfang der Fiskus nun Steuern nachverlangen kann, ist noch offen. Die genauen, schriftlichen Urteilsgründe will der BFH in ein bis zwei Monaten veröffentlichen.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 17. April 2014 15:13 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden