BFH versagt Steuervergünstigung für Strafprozesskosten

Vorgeschobener Erwerbszweck macht Kosten nicht zu Betriebsausgaben

Die Kosten für eine Strafverteidigung können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Strafvorwurf in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der tatsächlichen Arbeit steht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. September 2013, veröffentlichten Urteil bekräftigt (Az.: IX R 5/12). Ein für die Straftat vorgeschobener geschäftlicher Anlass zählt dabei nicht.

Nach jüngerer Rechtsprechung des BFH können die Kosten eines Zivilprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10). In der Folge war umstritten, ob dies auch für einen Strafprozess gelten kann. Mit Urteil vom 17. August 2011 hatte der VI. BFH-Senat dies für Fälle bejaht, in denen der Strafvorwurf im Zusammenhang mit beruflichen Handlungen steht (Az.: VI R 75/10, JurAgentur-Meldung vom 2. November 2011).

In dem nun vom IX. BFH-Senat entschiedenen Fall war der Kläger wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Unter anderem soll er geholfen haben, dass für Kauf und Renovierung eines Hotels gedachte Gelder privat verwendet werden. Selbst soll der Kläger ein für das Hotel gedachtes Darlehen über 1,5 Millionen Euro rechtswidrig erhalten und für persönliche Zwecke ausgegeben haben.

Für seine Strafverteidigung gab der Mann 2007 rund 50.000 Euro, 2008 sogar 160.000 Euro aus. Das Finanzamt wollte die Ausgaben weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.

Zu recht, wie nun der BFH entschied. Zunächst fehle es an einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Die gewerbliche Tätigkeit der Hotelrenovierung sei ja gerade nur vorgeschoben gewesen, um Gelder veruntreuen zu können. Auch wenn diese Gelder teilweise in den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen geflossen seien, betreffe dies nicht die Erwerbstätigkeit sondern allein „die private Vermögenssphäre“.

Ein Steuerabzug bei den außergewöhnlichen Belastungen scheide zudem aus, weil die Straftat sicher nicht „unausweichlich“ gewesen sei. Entsprechend seien auch die Prozesskosten keine begünstigten „unausweichlichen Aufwendungen“ gewesen, betonten die Münchener Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16. April 2013.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 17. Oktober 2013 08:42 TW-Redaktion
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