Bedrohung eines Vorgesetzten rechtfertigt Kündigung des Arbeitnehmers

Arbeitsgericht Mönchengladbach: Drohen Arbeitnehmer ihrem Vorgesetzten mit den Worten „Ich hau dir vor die Fresse“, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern seien solche Drohungen nicht zu tolerieren, urteilte am Mittwoch, 7. November 2012, das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az.: 6 Ca 1749/12).

Damit kann ein seit 1987 im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach angestellter Arbeiter nicht mehr an seinem Arbeitsplatz zurück. Bei der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten geriet der Mann mit seinem Vorgesetzten im Streit. Daraufhin sagte er unter Zeugen. „Ich hau dir in die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal“.

Die Kündigung kam dann auch am 6. Juni 2012 – und zwar fristlos.

Letztlich wollte der Arbeiter dann aber doch seinen Job behalten und klagte. Er sei von seinem Vorgesetzten provoziert worden, so der Arbeiter zu seinen verbalen Auswüchsen.

Doch das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Der Kläger habe seinen Vorgesetzten in strafrechtlicher Weise bedroht. Bereits ein Jahr zuvor habe er den damaligen Vorgesetzten ebenfalls bedroht, so dass eine Abmahnung folgte. Die Behauptung des Arbeiters er sei massiv provoziert worden, fand das Gericht nicht bestätigt.

ANMERKUNG:

Man sollte vorsichtig sein: Der Arbeitnehmer hatte bereits eine Abmahnung wegen einer ähnlichen Verfehlung erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) berücksichtigt dies im Rahmen seiner jüngsten Rechtsprechung durchaus auch bei fristlosen Kündigungen im Rahmen der Interessenabwägung. Dies ist umstritten, da das Wesen einer fristlosen Kündigung gerade ist, dass die Verfehlung so "dramatisch" ist, dass es eben gerade keiner vorherigen Abmahnung bedarf. Ob das Arbeitsgericht Mönchengladbach hier also genau so entschieden hätte, wenn es keine vorherige Abmahnung zu diesem Thema gegeben hätte, bleibt offen. Wie immer im Arbeitsrecht gilt, dass es auf den Einzelfall ankommt.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 8. November 2012 10:47 TW-Redaktion
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