BFH: größeres Grundstück für barrierefreies Haus nicht nötigIst für den Bau eines behindertengerechten Bungalows ein größeres Grundstück erforderlich, können die Mehrkosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Steuerminderung ist nur für zwangsläufige Aufwendungen bei der behindertengerechten Gestaltung des Wohnumfeldes möglich, nicht aber für die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 17. September 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 42/13).
Damit scheiterte eine an Multipler Sklerose erkrankte und gehbehinderte Frau mit ihrer Klage vor den obersten Finanzrichtern. Die zu 80 Prozent schwerbehinderte Frau ist regelmäßig auf einen Rollstuhl angewiesen und kann Treppen nur unter großen Mühen bewältigen. Zusammen mit ihrem Ehemann beschloss sie daher, einen eingeschossigen behindertengerechten Bungalow bauen zu lassen.
Wegen der behindertengerechten Gestaltung musste für den Bungalowbau ein größeres Grundstück gekauft werden.
Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von 13.195 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigung ab. Das Finanzgericht gab der Frau dagegen noch recht.
Doch der BFH stellte in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 nun klar, dass die Mehrkosten für ein größeres Grundstück nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, auch wenn diese auf den Bau eines behindertengerechten Bungalows beruhen.
Zwar könnten behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung sei eine „tatsächliche Zwangslage, die die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes unausweichlich macht“. So sei eine Steuervergünstigung für eine barrierefreie Dusche oder ein Treppenlift möglich.
Die Mehrkosten für ein größeres Grundstück seien jedoch nicht vornehmlich „der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie der frei gewählten Wohnungsgröße“, so der BFH.