BFH klärt Steuerabzug bei Spende an Organisationen im EU-Ausland
Beim Steuerabzug von Spenden an Vereine und Organisationen im EU-Ausland darf das Finanzamt dieselben Maßstäbe ansetzen, die auch bei deutschen gemeinnützigen Vereinigungen gelten. Erfüllt die in einem anderen EU-Staat ansässige Organisation diese Voraussetzungen nicht, ist der Steuerabzug einer Spende nicht möglich, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 12. März 2014, veröffentlichten Urteil klar (Az.: I R 16/12).
Dabei muss auch die Satzung der ausländischen Körperschaft sich an den Vorgaben im deutschen Recht orientieren. Damit eine Spende tatsächlich von der Steuer abgesetzt werden kann, müsse die ausländische Körperschaft in ihrer Satzung klar festlegen, dass ihr Vermögen selbst nach einer Auflösung des Vereins nur steuerbegünstigten Zwecken zukommen darf.
Im konkreten Fall hatte 2004 eine deutsche GmbH 10.000 Euro an einen in Italien bestehenden Verein, einem Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche gespendet. Laut Satzung besteht der Vereinszweck in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie unter anderem in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion.
Das Finanzamt wollte die Spende an den in Italien ansässigen Verein jedoch nicht steuermindernd anerkennen.
Zu Recht, wie nun der BFH in seinem Urteil vom 17. September 2013 entschied. Die obersten Finanzrichter bezogen sich dabei auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg vom 27. Januar 2009 (Az.: C-318/07). Dieser hatte das frühere deutsche Verbot, dass Spenden an ausländische Organisationen in einem anderen EU-Staat generell nicht steuerlich absetzbar sind, zwar gekippt.
Das Verbot verstößt nach Auffassung des EuGH gegen den freien Kapitalverkehr in der EU. Deutschland müsse sich bei Auslandsspenden jedoch nicht an den Gemeinnützigkeitskriterien des anderen EU-Landes orientieren. Es dürfe an den Voraussetzungen für einen Spendenabzug festhalten, die auch für Organisationen in Deutschland gelten.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der in Italien ansässige Verein nicht die deutschen Kriterien für einen Spendenabzug erfüllt. So sieht deutsches Recht für einen Spendenabzug vor, dass die Satzung des gemeinnützigen Vereins klar festlegen muss, dass das Vermögen auch bei Auflösung der Organisation nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Dies habe der in Italien ansässige Verein jedoch nicht ausreichend bestimmt, so die Münchener Richter.