BFH lässt Werbungskosten nach Anteil der beruflichen Gäste zuDie Kosten einer teils beruflich und teils privat veranlassten Feier können anteilig steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat mit einem am Mittwoch, 21. Oktober 2015, veröffentlichten Urteil der Bundesfinanzhof (BFH) in München jedenfalls für Arbeitnehmer entschieden (Az.: VI R 46/14). Das Urteil dürfte jedoch auch auf Freiberufler übertragbar sein.
Im Streitfall wurde ein Angestellter nach bestandener Prüfung im Februar 2009 als Steuerberater zugelassen. Zwei Monate später hatte er seinen 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts in Baden-Württemberg ein. Insgesamt 99 Gäste waren erschienen: 46 Arbeitskollegen sowie 53 private Gäste, einschließlich der Musiker eines Posaunenchors.
Die Kosten von insgesamt 3.414 Euro teilte der frischgebackene Steuerberater anteilig auf und machte 1.586 Euro steuermindernd als Werbungskosten geltend. Dabei stützte er sich auf einen Grundsatzbeschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009. Im Fall einer Geschäftsreise mit angehängten Urlaubstagen hatten die obersten Finanzrichter darin erstmals die Aufteilung gemischt privat-beruflich veranlasster Ausgaben zugelassen (Az.: GrS 1/06). Voraussetzung ist danach, dass es hierfür ein sinnvolles Kriterium gibt. Im Fall der Reise war dies eine Aufteilung nach Tagen.
Entsprechend ist bei einer gemischt privat-beruflichen Feier eine Aufteilung nach der Zahl der Gäste zulässig, entschied der VI. BFH-Senat nun in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. Juli 2015. Dabei muss der Steuerpflichtige allerdings glaubhaft machen, dass die beruflichen Gäste tatsächlich vorrangig aus beruflichen Gründen eingeladen waren.
Hintergrund dieser Forderung ist die Annahme, dass zu Arbeitskollegen häufig auch eine freundschaftliche Beziehung besteht. Nach dem Münchener Urteil ist dennoch auch hier von einem beruflichen Anlass auszugehen, „wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden“. Ob dies hier der Fall war, soll nun das Finanzgericht Baden-Württemberg noch prüfen.
Der VI. BFH-Senat, der das Ende des früheren „Aufteilungsverbots“ angestoßen hatte, ist nur für Arbeitnehmer und deren Werbungskosten zuständig. Die entsprechenden Regelungen sind grundsätzlich aber auch auf die Anerkennung von Betriebsausgaben bei Selbstständigen übertragbar.