Besser Abmahnung bei Arbeitnehmerweigerung für Fahrten im „Puffauto“

LAG Düsseldorf legt im Dienstwagenstreit Arbeitgeber die Kosten auf

 

 Arbeitnehmer dürfen sich zwar nicht unbedingt weigern, einen Dienstwagen mit nach ihrer Ansicht anstößiger Werbung zu fahren. Nach fast 20-jähriger Betriebszugehörigkeit darf umgekehrt aber der Arbeitgeber wegen einer solchen Weigerung aber nicht ohne Abmahnung fristlos kündigen, wie aus einem am Dienstag, 7. Juni 2016, verkündeten Kostenbeschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hervorgeht (Az.: 8 Sa 1381/15). In Kleinbetrieben kann danach eine ordentliche Kündigung aber Bestand haben.

Konkret ging es um einen Verkaufsreisenden, der seit fast 20 Jahren in einem Kaffeevertrieb arbeitete. Als sein Chef 2015 neue Fahrzeuge anschaffte, ließ er diese werbeträchtig lackieren. Eine Fahrzeugseite war so gestaltet, als ob die Türe geöffnet ist. Zu sehen war dann ein Berg aus Kaffeebohnen, aus dem zwei nackte Frauenbeine mit roten Pumps herausragen. Daneben stand der Schriftzug „Verführerisch LECKER“.

Als das Auto am nächsten Tag auch noch mit roten Radkappen versehen wurde, kam es zwischen dem Kläger und seinem Chef zum Streit. Der Arbeitnehmer weigerte sich, mit solch einem „Zirkus-„ und „Puffauto“ Geschäfte zu machen. Er vermutete zudem, dass er wegen seiner Homosexualität ausgerechnet dieses Auto zugewiesen bekommen habe.

Wegen der Weigerung kündigte der Arbeitgeber am 30. Juni 2015 fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die fristlose Kündigung für unwirksam gehalten (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 14. Oktober 2015, Az.: 2 Ca 1765/15). Da es sich um einen Kleinbetrieb handelte, hatte die ordentliche Kündigung dagegen Bestand. Da das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, sei sie nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen gewesen.

Das LAG Düsseldorf ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass es die Sache ähnlich sieht. Nach fast 20-jähriger Betriebszugehörigkeit habe der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung „nicht ohne Vorwarnung“ aussprechen dürfen. Zudem sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, dem Arbeitnehmer bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist ein anderes Fahrzeug zuzuweisen.

Nach diesen Hinweisen einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich, teilte das LAG mit. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zum Jahresende 2015 beendet, Urlaubsansprüche gelten als erledigt.

Trotz des Vergleichs hatten die Düsseldorfer Richter allerdings noch über die Kosten zu entscheiden. Diese legten sie dem Arbeitgeber auf.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 8. Juni 2016 09:07 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden