Betriebsversammlung kann Arbeitskampf sein

Arbeitsgericht Kiel erlaubt Post den Einsatz von Ersatzkräften

 

Auch eine Betriebsversammlung kann eine Maßnahme des gewerkschaftlichen Arbeitskampfes sein. Das ist der Fall, wenn die Versammlung gezielt und ohne Grund auf einen von der Gewerkschaft vorgegebenen Termin mit Spitzen-Arbeitsaufkommen verlegt wird, entschied das Arbeitsgericht Kiel in einem am Donnerstag, 2. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 BV 1b/15). Danach darf die Post in solchen Fällen Ersatzarbeitskräfte auch ohne Zustimmung des Betriebsrats beschäftigen.

Im Streitfall hatte ein Paketzentrum in Schleswig-Holstein ursprünglich eine eineinhalbstündige Betriebsversammlung für den 27. Oktober 2014 angesetzt. Ohne hierfür einen Grund zu nennen, verlegte der Betriebsrat die Versammlung auf 18 Uhr am 5. Dezember 2014 und weitete die Dauer auf drei Stunden aus.

Hintergrund war ein Aufruf der Gewerkschaft Verdi, bundesweit am Abend vor Nikolaus Betriebsversammlungen abzuhalten. 31 der 33 Paketzentren waren dem gefolgt.

Um dennoch die Pakete rechtzeitig am Nikolaustag zustellen zu können, wollte die Post Ersatzkräfte beschäftigen. Der Betriebsrat verweigerte hierfür die Zustimmung. Weil die Post sich darüber hinweggesetzt hatte, sah der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Vor Gericht beantragte er, der Post solches Verhalten für die Zukunft zu untersagen.

Das Arbeitsgericht Kiel wies diesen Antrag nun ab. Laut Gesetz gelte ein nur eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber einem Arbeitskampf begegne.

Hier sei die Verlegung der Betriebsversammlung ausgerechnet in die „Hauptbelastungszeit“ der Paketzentren eine Arbeitskampfmaßnahme gewesen. Der Betriebsrat habe die eigentlich zulässige Versammlung „zum Zwecke des Arbeitskampfs instrumentalisiert“. Das zeige sich auch dadurch, dass er an den Tagen nach der Betriebsversammlung keine Zustimmung für Überstunden gegeben habe. „Der Arbeitgeber konnte sich dagegen nur ohne Beteiligung des Betriebsrats angemessen zur Wehr setzen“, befand das Arbeitsgericht Kiel in seinem Urteil vom 27. Mai 2015.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 2. Juli 2015 15:00 TW-Redaktion
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