BFH lehnt Befreiung von der Umsatzsteuer ab
Ein selbstständiger Betriebswirt ist kein Arzt und auch keine soziale Einrichtung. Auch die Tätigkeit in einer Klinik verhilft ihm nicht zur Befreiung von der Umsatzsteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München ein einem am Mittwoch, 20. November 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V R 8/12).
Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und arbeitet als selbstständiger Dozent und Arbeitstherapeut. In den streitigen Steuerjahren 2003 bis 2007 arbeitete er in der Arbeitstherapie eines klinischen Therapiezentrums zur Rehabilitation psychisch Kranker.
Seine Vergütung behandelte der Betriebswirt zunächst umsatzsteuerfrei. Nach einer Steuerprüfung setzte das Finanzamt aber Umsatzsteuern fest.
Laut Gesetz sind „Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ von der Umsatzsteuer befreit.
Wie nun der BFH entschied, setzt dies auch nach EU-Recht nicht nur voraus, dass der Unternehmer oder Selbstständige ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt, sondern auch, dass er „die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt“.
Daran fehle es hier. „Die Qualifikation als Diplom-Betriebswirt ist auch dann keine arztähnliche Berufsqualifikation, wenn im Rahmen dieser Ausbildung das Wahlpflichtfach ‚Sozialpsychologie’ belegt wurde“, stellten die Münchener Richter klar.
Die Steuerbefreiung eines Subunternehmers ohne eigenen Befähigungsnachweis komme aber nicht in Betracht – selbst dann nicht, wenn das Krankenhaus keine Umsatzsteuer zahlen muss. Auf entsprechende Vergünstigungen nach EU-Recht könne sich der Diplom-Betriebswirt nicht berufen, weil er selbst keine „anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter“ sei, so der BFH in seinem Urteil vom 8. August 2013.