Neue BFH-Rechtsprechung sorgt für mehr Gerechtigkeit bei DienstwagenArbeitnehmer mit Dienstwagen können künftig auch ohne
Fahrtenbuch um die meist ungünstige Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung
herumkommen. Trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Kosten selbst oder zahlt er
dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt, so mindert dies die zu versteuernde
Einnahme, wie in neuer Rechtsprechung der Bundesfinanzhof (BFH) in München in
einem am Mittwoch, 15. Februar 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI
R 2/15). Nach einem weiteren Urteil kann durch eine solche Verrechnung
allerdings kein steuermindernder „geldwerter Nachteil“ entstehen (Az.: VI R
49/14).
Im ersten Fall gab der BFH einem Außendienstmitarbeiter recht. Sein Arbeitgeber
stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte.
Sämtliche Tankrechnungen musste der Außendienstler allerdings selbst bezahlen.
Weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, berechnete das Finanzamt den
Vorteil der privaten Autonutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird ein
Prozent des Listen-Neupreises des Dienstwagens als Einkommen angesetzt. Hier
betrug der zu versteuernde Nutzungsvorteil danach 6.300 Euro.
Den Hinweis des Außendienstmitarbeiters, er habe aber doch 5.600 Euro für
Kraftstoff ausgegeben, ließ das Finanzamt nicht gelten.
Mit seiner Klage hatte der Außendienstler schon vor dem Finanzgericht (FG)
Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: 12 K 1073/14 E;
JurAgentur-Meldung vom 6. Februar 2015). Danach kann er von dem errechneten
Nutzungsvorteil die Kraftstoffausgaben abziehen und muss nur 700 Euro versteuern.
Dem ist im Ergebnis nun auch der BFH gefolgt. Der Eigenanteil, hier in Form der
Spritkosten, „mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der
Nutzungsüberlassung“, erklärten die Münchener Richter. „Der Umstand, dass der
geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent -Regelung
ermittelt worden ist, steht dem nicht mehr entgegen.“
Mit dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30. November 2016 gab der
BFH seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf. Danach war eine solche
Verrechnung bislang nur möglich, wenn der Nutzungsvorteil anhand eines
Fahrtenbuchs ermittelt wurde.
Unabhängig davon, nach welcher Methode der „geldwerte Vorteil“ der
Privatnutzung ermittelt wird, kann er allerdings nicht in einen
steuermindernden „geldwerten Nachteil“ umschlagen. Im zweiten Fall hatte der
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für den Dienstwagen ein Nutzungsentgelt von
6.000 Euro gezahlt. Der anhand des Fahrtenbuchs ermittelte Vorteil betrug
allerdings nur 4.500 Euro. Die restlichen 1.500 Euro kann der Arbeitnehmer aber
nicht steuermindernd als Werbungskosten geltend machen, urteilte der BFH,
ebenfalls am 30. November 2016.