Einkommensteuer auf erhaltene Einkommensteuer

BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Steuer ist Arbeitslohn

Kommt ein Arbeitgeber für die Einkommensteuernachzahlung seines Beschäftigten auf, gilt dies als Arbeitslohn und muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 11. November 2015, veröffentlichten Urteil im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seinem Chef eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschloss, bei der der Arbeitgeber die Steuern voll übernimmt (Az.: VI R 1/14). Der Arbeitnehmer bleibe auch bei Abschluss einer solchen Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer und der persönlichen Einkommensteuer, betonten die Münchener Richter in ihrer Entscheidung vom 3. September 2015.

Im konkreten Fall arbeiteten die angestellten japanischen Kläger seit 2004 in Deutschland. Mit ihrem Arbeitgeber schlossen sie eine Nettolohnvereinbarung ab. Danach übernahm dieser die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es in einem Steuerjahr zu einer Einkommensteuererstattung, führte das Finanzamt diese an den Arbeitgeber ab. Bei einer Nachzahlung von Einkommensteuer überwies der Arbeitgeber den fälligen Betrag an den Fiskus.

Für das Streitjahr 2004 berechnete das Finanzamt eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 1.219 Euro, welche der Arbeitgeber auch übernahm. Doch das Finanzamt wertete die übernommene Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn und berücksichtigte diesen steuererhöhend als Einkommen.

Zu Recht, wie der BFH urteilte. Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählten nach dem Gesetz „sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden“. Dabei liege Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist und insbesondere Entlohnungscharakter hat.

Dies sei hier der Fall. Die Übernahme der Einkommensteuernachzahlung sei als „sonstiger Bezug“ des Arbeitnehmers zu werten. Dieser sei durch das Arbeitsverhältnis der Kläger veranlasst. Der Arbeitgeber habe eine private Schuld der Kläger beglichen. „Der Arbeitnehmer ist durch die Übernahme seiner persönlichen Lohn- bzw. Einkommensteuer durch den Arbeitgeber bereichert; er erhält einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Vorteil“, so der BFH.

Es sei dabei auch nicht zu beanstanden, dass bei einer Nettolohnvereinbarung im Ergebnis „Einkommensteuer auf Einkommensteuer zu entrichten ist“.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 12. November 2015 09:19 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden