Erbschaft in Raten spart keine Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf: Sofort volle Steuer auf Vorvermächtnis mit Auflagen

Für ein erbliches Vermächtnis wird sofort die volle
Erbschaftsteuer fällig. Das gilt auch, wenn die Erbin laut Testament jährlich
nur einen Teil des Vermögens entnehmen darf, wie das Finanzgericht (FG)
Düsseldorf in einem am Dienstag, 6. Dezember 2016, bekanntgegebenen Urteil
entschied (Az.: 4 K 2929/14 Erb). Verfügungsbeschränkungen sind danach „nicht
zu berücksichtigen“.

Im Streitfall hatte die Verstorbene ihre Patenkinder als Erben eingesetzt.
Allerdings sollte ihre Schwester ein sogenanntes Vorvermächtnis von 255.646
Euro (ursprünglich 500.000 Mark) bekommen. Ein Treuhänder solle das Geld
anlegen und der Schwester jährlich am Jahresende 50.000 Euro plus Zinsen
auszahlen. Sofern nach dem Tod der Schwester Geld übrig sei, sollte dies laut
Testament an eine sogenannte Nachvermächtnisnehmerin gehen.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf die gesamten 255.646 Euro fest – nach
dem damaligen Steuersatz für Geschwister insgesamt 70.680 Euro.

Dagegen wandte sich die Schwester. Als sie bereits gut zwei Jahre später starb,
führte deren Erbe den Streit fort. Die Schwester habe nur an drei Jahresenden
eine Rate bekommen können, insgesamt nur 76.694 Euro (150.000 Mark).
Tatsächlich habe sie aber überhaupt keine Auszahlung verlangt.

Dennoch wird die Steuer fällig, urteilte nun das FG Düsseldorf. Das Vermächtnis
sei „nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM
gewesen“. Die Erblasserin habe auch damit rechnen können, dass ihre Schwester
sie um zehn Jahre überlebt, so dass sie dann das ganze Geld hätte bekommen
können. Der Umstand, dass das Geld in dieser Zeit treuhänderisch verwaltet
werden sollte, ändere daran nichts. Das Vorvermächtnis sei daher mit seinem
vollen Nennwert anzusetzen. Wie viel Geld die Schwester bis zu ihrem eigenen
Tod tatsächlich bekommen habe, sei zunächst unerheblich.

Allerdings können die Finanzämter in Härtefällen auf einen Teil der
Erbschaftsteuer verzichten. Ob dies hier hätte geschehen müssen, ist nach dem
auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil offen. Denn die Schwester und
ihr Erbe hatten eine unbillige Härte nicht geltend gemacht.

Gegen dieses Urteil vom 22. November 2016 ließ das FG Düsseldorf die Revision
zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 6. Dezember 2016 15:30 TW-Redaktion
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