BFH: Vergünstigung für Familienheim greift nur für geerbtes EigentumDie gesetzliche Befreiung eines Eigenheims von der Erbschaftsteuer greift nur, wenn auch wirklich das Eigentum an den Erben übergeht. Ein lebenslanges Wohnrecht steht dem nicht gleich, sein Wert wird daher von der Erbschaftsteuer erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 13. August 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: II R 45/12).
Im Streitfall hatte ein 2009 verstorbener Mann sein Erbe auf seine Ehefrau und seine beiden Kinder aufgeteilt. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, in dem der Mann und seine Frau gemeinsam gewohnt hatten. Der Frau sicherte das Testament ein lebenslanges Nutzungsrecht für diese Wohnung zu. Das Eigentum am gesamten Grundstück ging aber jeweils zur Hälfte an die Kinder.
Das Finanzamt berechnete einen Kapitalwert für das der Ehefrau zugesicherte Wohnrecht und bezog diesen Betrag in die Berechnung der Erbschaftsteuer ein. Dagegen klagte die Frau: Laut Gesetz bleibe das Erbe einer selbst genutzten Familienheims steuerfrei.
Doch ein Wohnrecht ist kein Familienheim, urteilte nun der BFH. Die Steuervergünstigung greife nur, soweit ein Erbe Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim erwirbt. Das Wohnrecht dagegen werde von der Vergünstigung nicht erfasst. „Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich“, betonten die Münchener Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 3. Juni 2014.