Ermäßigte Hotelsteuer gilt nicht für Frühstück

BFH: Sieben Prozent Umsatzsteuer nur für unmittelbare Vermietung

Hotelgäste müssen bei einer Übernachtung mit Frühstück auf das Frühstück den vollen Umsatzsteuersatz zahlen. Selbst bei einem Pauschalpreis dürfen Hotels und Pensionen darauf nicht die ermäßigte Hotelsteuer in Höhe von sieben Prozent beanspruchen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. Dezember 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 3/11).

Die sogenannte Hotelsteuer wurde auf Betreiben der FDP zum 1. Januar 2010 eingeführt. Diese sieht vor, dass Hotels oder Pensionen für Umsätze aus Vermietung von „Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung“ nur noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent und nicht den regulären Satz von 19 Prozent zahlen müssen.

Im jetzt entschiedenen Fall betrieb die Klägerin ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Ihren Hotelgästen bot sie ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück“ an und verlangte hierfür einen Pauschalpreis. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen legte sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zugrunde - entsprechend der Hotelsteuer.

Das Finanzamt folgte dem nicht. Für den im Pauschalpreis enthaltenen Anteil für das Frühstück müsse der reguläre Steuersatz von 19 Prozent entrichtet werden.

Der BFH bestätigte nun in seinem Urteil vom 24. April 2013 diese Auffassung. Die ermäßigte Umsatzsteuer gelte nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Hotelsteuer sei ausdrücklich betont worden, dass Frühstücksleistungen davon nicht umfasst sind und damit der vollen Umsatzsteuer unterliegen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Hotelier einen Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück verlangt.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 16. Dezember 2013 13:37 TW-Redaktion
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