Erstattungszinsen vom Finanzamt müssen versteuert werden

BFH: Jahressteuergesetz 2010 gilt auch rückwirkend

Zahlt das Finanzamt auf eine Einkommensteuererstattung dem Steuerzahler noch Zinsen, müssen diese als Einkommen versteuert werden. Solche Erstattungszinsen sind seit der Änderung des Jahressteuergesetzes 2010 als Kapitaleinkünfte zu versteuern - und zwar auch rückwirkend, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 12. Februar 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII R 36/10).

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber auf ein Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 reagiert. Mit diesem hatten die obersten Finanzrichter entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zum steuerbaren Gesamteinkommen gehören (Az.: VIII R 33/07). Dem hatte sich der Gesetzgeber mit einer gegenteiligen Klarstellung nun im Einkommensteuergesetz entgegengestellt.

In dem nun entschiedenen Rechtsstreit hatte ein zusammen veranlagtes Rentnerehepaar aus Baden-Württemberg geklagt. Die Ehefrau hatte 1995 Anteile an einer Kommanditgesellschaft verkauft und den daraus erhaltenen Gewinn versteuert. Als es jedoch später zum Ausfall der Kaufpreisforderung kam, zahlte das Finanzamt die zu viel gezahlte Einkommensteuer sowie darauf fällige Erstattungszinsen zurück. Für insgesamt gut neun Jahre kamen so allein 118.101 Euro an Zinsen zusammen.

Das Finanzamt wertete die Zinsen jedoch als Einkommen, welches regulär versteuert werden müsse.

Das Rentnerehepaar wollte dies nicht einsehen und verwies auf widersprüchliche Regelungen im Jahressteuergesetz 2010. Außerdem wandte sich das Paar auch gegen die neu geschaffene Vorschrift, wonach Steuerpflichtige rückwirkend auch vor 2010 erhaltene Erstattungszinsen versteuern müssen.

Doch der BFH hatte gegen die neuen Vorschriften in seinem Urteil vom 12. November 2013 keine Einwände. Der Gesetzgeber habe mit dem Jahressteuergesetz 2010 klar ausgedrückt, dass Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen. Widersprüchliche Regelungen gebe es hier nicht. Zudem könnten sich die Kläger nicht auf eine unzulässige Rückwirkung der Vorschriften berufen.

Denn auch vor 2010 sei die Rechtslage über die Versteuerung von Erstattungszinsen in der Rechtsprechung nicht eindeutig bewertet worden. Auf einen Vertrauenstatbestand könnten sich die Kläger daher nicht berufen.

Die Münchener Richter schufen nun Rechtsklarheit und bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2010 (Az.: 10 K 2720/09). Das Finanzgericht Münster hatte in zwei weiteren Urteilen vom 10. Mai 2012 dagegen die Erstattungszinsen noch als steuerfrei angesehen (Az.: 2 K 1947/00 E und 2 K 1950/00 E; JurAgentur-Meldung vom 16. Juli 2012).



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 12. Februar 2014 17:31 TW-Redaktion
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