EuGH billigt Umsatzsteuervergünstigung für Taxen gegenüber Mietwagen

Streit um Krankentransporte muss aber noch der BFH klären

Die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Taxen und Mietwagen in Deutschland sind zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 27. Februar 2014, in Luxemburg bestätigt (Az.: C-454/12 und C-455/12). Danach muss allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) in München noch klären, ob dies auch für vertraglich gebundene Fahrten gilt, etwa regelmäßige Krankentransporte.

In Deutschland gilt im öffentlichen Personennahverkehr die ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent. Dabei werden dem öffentlichen Personennahverkehr auch Taxifahrten im Umkreis von 50 Kilometern zugerechnet. Grund ist, dass auch Taxen zu festgesetzten Preisen fahren und dass hierbei ein Beförderungszwang besteht: Die Taxiunternehmen dürfe die Beförderung nicht ablehnen, auch wenn sie ihnen im Einzelfall unwirtschaftlich erscheint. Für Mietwagen gilt dies nicht; sie müssen auch die reguläre Umsatzsteuer von 19 Prozent bezahlen.

EU-Recht lässt eine Umsatzsteuervergünstigung im Personentransport ausdrücklich zu. Bereits 2010 hatte der EuGH in einem französischen Fall entschieden, dass sich eine solche Vergünstigung auch nur auf „konkrete und spezifische Aspekte einer Leistung“ beziehen darf, wenn diese Unterschiede für die Verbraucher von erheblicher Bedeutung sind. Das gilt etwa in Deutschland für die Beschränkung der Vergünstigung nur auf den Personennahverkehr.

In seinem neuen Urteil entschied der EuGH zunächst, dass auch der Beförderungszwang ein solcher Unterschied ist, der den unterschiedlichen Umsatzsteuersatz für Taxen und Mietwagen rechtfertigen kann.

Geklagt hatten allerdings Mietwagenunternehmen, die sich besonders auf Krankentransporte spezialisiert haben. Sie machen geltend, dass es hier meist nicht um spontane Einzelfahrten geht, sondern um regelmäßige Transporte, etwa zu wöchentlich festen Dialyse-Terminen. Hier gebe es vertragliche Sondervereinbarungen, bei denen auch die Taxiunternehmen nicht an die staatlich regulierten Preise gebunden sind. Der BFH legte den Streit dem EuGH vor.

Der entschied, dass es keinen Grund für unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gibt, wenn zwischen Taxi und Mietwagen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede mehr bestehen und daher beide Leistungen für die Verbraucher gleichartig sind. Ob dies in Deutschland zutrifft, soll nun der BFH klären.

Sollte der BFH eine Gleichbehandlung verlangen, muss es allerdings wohl nicht beim reduzierten Mehrwertsteuersatz bleiben. Stattdessen könnte der Gesetzgeber auch Taxiunternehmen der Umsatzsteuer von 19 Prozent unterwerfen, wenn diese in Sondervereinbarungen von ihren regulierten Preisen abweichen.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 27. Februar 2014 13:00 TW-Redaktion
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