Gericht legt Streit dem Bundesverfassungsgericht vorNach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in
Hannover sind die steuerlichen Kinderfreibeträge „in verfassungswidriger Weise
zu niedrig bemessen“. Mit einem am Montag, 5. Dezember 2016, bekanntgegebenen
Beschluss vom 2. Dezember 2016 legte es daher einen Streit um die Freibeträge
in 2014 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Az.: 7 K 83/16).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe muss
das Existenzminimum immer steuerfrei bleiben. Doch dies sei nicht
gewährleistet, rügt das FG Hannover.
Die Kinderfreibeträge betragen derzeit zusammen 7.248 Euro. Dabei gibt es einen
Freibetrag für das Existenzminimum und einen weiteren für den Betreuungs-,
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Für Kinder und Jugendliche ab dem sechsten
Geburtstag seien die Sozialhilfesätze aber höher als das als Freibetrag
berücksichtigte Existenzminimum.
Im konkreten Fall müsse daher die klagende Mutter „Einkommensteuer auf das
Existenzminimum ihrer zwei Töchter zahlen“. Daran werde sich auch durch die
Erhöhung des Freibetrags zum 1. Januar 2017 nichts ändern, „weil die
Berechnungsmethode unverändert bleibt“, so das FG Hannover. Das
Bundesverfassungsgericht müsse daher prüfen, ob dies mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
Ein höherer Kinderfreibetrag wirkt sich für alle steuerpflichtigen Eltern beim
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls bei der Kirchensteuer aus. Zusätzlich
profitieren bei der Einkommensteuer Eltern mit höherem Einkommen, die statt des
Kindergeldes den steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen.
Zuvor hatte das FG der Mutter bereits einstweiligen Rechtsschutz gegen die
Besteuerung des Existenzminimums gewährt (Beschluss vom 16. Februar 2016, Az.:
7 V 237/15; JurAgentur-Meldung vom 23. Februar 2016). Danach müsse der
Kinderfreibetrag für das Existenzminimum 444 Euro pro Jahr höher sein.