Trotz Niedrigzinsen jedenfalls bis 2015 noch verfassungsgemäß
Der Zinssatz von sechs Prozent für Steuernachzahlungen oder auch
Steuererstattungen war jedenfalls bis 2015 noch rechtmäßig und verfassungsgemäß.
Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Freitag, 15. September 2017,
bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 10 K 2472/16). Dies habe noch im
Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gelegen.
Das klagende Ehepaar hatte für das Steuerjahr 2011 nur geringe Vorauszahlungen
von etwa 12.000 Euro geleistet. Die Einkommensteuererklärung gab das Paar erst
im Februar 2013 ab. Danach fiel die Steuer dann fast dreimal so hoch aus, es
wurden Nachzahlungen von 23.650 Euro fällig. Darauf erhob das Finanzamt
Nachzahlungszinsen in Höhe von 946 Euro.
2015 erfuhr das Finanzamt, dass der Ehemann 2010 bislang nicht versteuerte
Kapitaleinkünfte hatte. Hierauf setzte das Finanzamt eine Nachzahlung von
11.300 Euro sowie Zinsen in Höhe von 2.660 Euro fest.
Das Ehepaar klagte jeweils gegen die Zinsen. Angesichts einer Verzinsung für
langfristige Geldanlagen von allenfalls 0,25 Prozent sei ein Zinssatz von sechs
Prozent „fernab der Realität“ und daher verfassungswidrig.
Dem widersprach nun das FG Münster. Auch die Effektivzinsen für
Konsumentenkredite hätten im hier streitigen Zeitraum 2012 bis 2015 um sechs
Prozent gelegen, Überziehungszinsen noch deutlich höher. Ende 2015 habe der
Darlehenszins im Durchschnitt 6,78 Prozent betragen, Anlagezinssätze
durchschnittlich 0,55 Prozent. Der Mittelwert aus beidem habe somit bei 3,66
Prozent gelegen, in der hier verzinsten Zeit davor noch deutlich höher.
Davon sei der gesetzliche Zins für Steuernachzahlungen in Höhe von sechs
Prozent nicht derart entfernt, dass er „nicht mehr als realitätsgerecht“ gelten
könne, befand das FG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil
vom 17. August 2017. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das FG die Revision
zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
Der Zins für Steuernachzahlungen und auch Steuererstattungen beträgt laut
Abgabenordnung 0,5 Prozent je Monat. Die Verzinsung beginnt frühestens im April
des nach dem Steuerjahr übernächsten Jahres. Bei verspäteter Abgabe der
Steuererklärung beträgt der Zinssatz 0,25 Prozent pro Monat, bei Überschreiten
einer Zahlungsfrist 1,0 Prozent.