Integrierte Berufsausbildung gilt nicht als Erstausbildung
Das Finanzgericht (FG) Münster hat erneut den Kindergeldanspruch während eines dualen Studiengangs gestärkt. Nach einem am Montag, 4. November 2013, veröffentlichten Urteil besteht uneingeschränkter Kindergeldanspruch auch dann, wenn in das Studium ein beruflicher Abschluss integriert ist (Az.: 2 K 2949/12 Kg).
Kindergeld wird generell bis zur Volljährigkeit gezahlt, danach bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Die Zeit verlängert sich um die Dauer eines Wehr- oder Zivildienstes. Auf die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes kommt es seit Anfang 2012 nicht mehr an. Bei einer Zweitausbildung darf eine nebenher ausgeübte Erwerbstätigkeit allerdings nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen.
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn ein duales Studium im Fach Steuerrecht begonnen. Integriert war eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits 2011 ab. Das Bachelor-Studium dagegen war erst 2013 beendet. Dennoch strich die Familienkasse der Mutter das Kindergeld ab 2011, weil das Studium eine Zweitausbildung sei.
Nach damaligem altem Recht bis Ende 2011 gab es für eine Zweitausbildung kein Kindergeld mehr. Nach neuem Recht würde die Sichtweise der Familienkasse, das Studium sei eine Zweitausbildung, die Nebenerwerbsmöglichkeiten einschränken.
Wie nun das FG Münster in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15. Mai 2013 entschied, ist das duale Studium aber insgesamt als einheitliche Erstausbildung zu sehen. Diese sei erst bei Erreichen des Studienziels oder mit dem Ende des Studiums beendet.
Die Revision ließ das FG nicht zu, die Familienkasse hat hiergegen aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (dort Az.: III B 63/13).
Nach einem schon zuvor veröffentlichten Münsteraner Urteil muss die Familienkasse auch dann durchgehend Kindergeld zahlen, wenn sich in einem von einem Unternehmen vergüteten dualen Studiengang praktische und theoretische Phasen abwechseln. Die praktischen Phasen seien noch keine reguläre Erwerbstätigkeit, so das FG zur Begründung; sie seien eher mit einer beruflichen Ausbildung vergleichbar (Urteil vom 28. August 2013, Az.: 3 K 711/13 Kg; JurAgentur-Meldung vom 15. Oktober 2013).