BFH: Es gilt die ermäßigte UmsatzsteuerEin künstlerisch inszeniertes Feuerwerk ist wie ein Schauspiel. Für Eintrittskarten gilt daher die ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent, heißt es in einem am Mittwoch, 30. Juli 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: XI R 34/12). Er gab damit dem Veranstalter der Pyronale in Berlin recht.
Bei dem seit 2006 veranstalteten Feuerwerkswettbewerb treten Teams aus mehreren Ländern gegeneinander an. Sie bieten jeweils ein ein- bis anderthalbminütiges Feuerwerk ohne Musik zu vorgegebenen Farben, danach vier Minuten Feuerwerk zu einem vorgegebenen klassischen Musikstück und schließlich zehn Minuten freies Feuerwerk zu selbst gewählter Musik. Bewertet werden die Kreativität, die Vielfalt von Farben und Effekten, das Zusammenspiel von Feuerwerk und Musik sowie die künstlerische und technische Ausführung.
Im September 2013 kamen an zwei Tagen nach Veranstalterangaben 63.000 zahlende Besucher zu dem Event. Mit dem Finanzamt streiten der Veranstalter, ob auf die Ticketpreise reguläre 19 oder ermäßigte sieben Prozent Umsatzsteuer abzuführen sind. Der ermäßigte Satz gilt laut Gesetz unter anderem für „die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“.
Das Finanzamt meinte, Pyrotechniker seien eben Techniker und keine Künstler. Sie wirkten im Hintergrund und träten nicht wie Schauspieler in unmittelbaren Kontakt mit dem Publikum.
Wie schon das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in Cottbus gab nun auch der BFH dem Veranstalter recht. Die Pyronale sei „ein von Musik unterlegtes Schauspiel“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30. April 2014. Ein unmittelbarer Kontakt der Künstler zum Publikum sei nicht erforderlich; diesen gebe es beispielsweise auch beim Puppentheater nicht.
„Das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang ist nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität“, zitiert der BFH aus dem Urteil des FG Cottbus.